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Änderungskündigung
Im Arbeitsvertrag sind bestimmte Arbeitsbedingungen vereinbart, wie z.B. ein bestimmter Stundenlohn oder ein Arbeitsort. Der Arbeitgeber kann diese Vereinbarungen nicht einseitig abändern. Entweder der Arbeitnehmer stimmt der Änderung der Arbeitsbedingungen zu oder der Arbeitsvertrag -und damit die festgeschriebenen Arbeitsbedingungen- können nicht geändert werden.
Der Arbeitgeber muss daher zur Änderungskündigung greifen. Diese besteht aus
- der Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- dem Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen.
Die Änderungskündigung ist eine echte Kündigung, d. h. alle Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Kündigung müssen beachtet werden, insbesondere das Schriftformerfordernis (§ 623 BGB), ebenso sind die kündigungsrechtlichen Spezialregelungen zu beachten (§ 9 MuSchG, § 18 BErzGG, §§ 85 ff. SGB IX).
Der Arbeitnehmer kann auf die Kündigung wie folgt reagieren:
1. Er nimmt das Angebot zum Abschluss des geänderten Arbeitsvertrages an.
Zum vereinbarten Zeitpunkt decken sich die neuen Arbeitsbedingungen mit dem alten Arbeitsvertrag bis auf die geänderten Punkte. Demnach ist z. B. die Betriebszugehörigkeit nicht erst ab der Geltung der neuen Arbeitsbedingungen, sondern vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme aufgrund des ersten Arbeitsvertrages zu bestimmen.
2. Er nimmt das Angebot unter Vorbehalt an (§ 2 Satz 1 KSchG).
D. h. der Arbeitnehmer nimmt das Angebot zur Änderung der Arbeitsbedingungen an unter dem Vorbehalt, die Rechtmäßigkeit der Abänderungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Er muss den Vorbehalt innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, erklären. Ebenso muss er Klage vor dem Arbeitsgericht innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG(3 Wochen nach Zugang der Kündigung) erheben, damit dieses überprüfen kann, ob die angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt sind. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, ist die Kündigung wirksam und die geänderten Arbeitsbedingungen gelten vorbehaltlos.
Mit der Annahme unter Vorbehalt gelten bis zur abändernden gerichtlichen Entscheidung die neuen Arbeitsbedingungen.
3. Er lehnt des Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab.
Die Änderungskündigung wird zur Beendigungskündigung und der Arbeitnehmer muss ggf. innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG (3 Wochen) die Kündigungsschutzklage einreichen.