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Allgemeiner Gerichtsstand, §§ 12 ff. ZPO
Der Allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnsitz (bei natürlichen Personen) bzw. der Sitz (bei juristischen Personen des Beklagten. Hat der Beklagte überhaupt keinen Wohnsitz, so gilt der derzeitige Aufenthaltsort oder, wenn dieser unbekannt ist, der letzte Wohnsitz.