Anfechtbarkeit der Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckungsmaßnahme ist anfechtbar, wenn

  • die Klausel bzw. Zustellung fehlt oder diesbezüglich Mängel bestehen,
  • die Sicherheitsleistung fehlt,
  • der Annahmeverzug bei Zug-um-Zug-Vollstreckung fehlt.

Ein fehlerhafter, aber nicht nichtiger Vollstreckungsakt kann geheilt werden

  • durch Beseitigung des Mangels,
  • durch Nichtrüge.

Merke:

Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit macht den Vollstreckungsakt "nur" anfechtbar. Ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit macht den Vollstreckungsakt hingegen nichtig!