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Anfechtbarkeit der Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckungsmaßnahme ist anfechtbar, wenn
- die Klausel bzw. Zustellung fehlt oder diesbezüglich Mängel bestehen,
- die Sicherheitsleistung fehlt,
- der Annahmeverzug bei Zug-um-Zug-Vollstreckung fehlt.
Ein fehlerhafter, aber nicht nichtiger Vollstreckungsakt kann geheilt werden
- durch Beseitigung des Mangels,
- durch Nichtrüge.
Merke:
Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit macht den Vollstreckungsakt "nur" anfechtbar. Ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit macht den Vollstreckungsakt hingegen nichtig!