Anspruchshäufung

vgl. § 260 ZPO

Es können mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden, d. h. in einer Klage verbunden werden, wenn

  • das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist,
  • die Prozessart zulässig ist.

Beispiel: 1 Kläger klagt mehrere Ansprüche ein