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Anspruchshäufung
vgl. § 260 ZPO
Es können mehrere Ansprüche gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden, d. h. in einer Klage verbunden werden, wenn
- das Prozessgericht für sämtliche Ansprüche zuständig ist,
- die Prozessart zulässig ist.
Beispiel: 1 Kläger klagt mehrere Ansprüche ein