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Arbeitsgericht
Arbeitsgerichte gehören zu den besonderen Gerichten. Sie sind zuständig für Streitigkeiten
- zwischen Tarifvertragsparteien (hier wird im Beschlussverfahren entschieden) und
- zwischen Arbeitsvertragsparteien (hier wird im Urteilsverfahren entschieden).
Streitigkeiten zwischen Arbeitsvertragsparteien können sein:
- Streitigkeiten über die Rechtsmäßigkeit einer Kündigung (sog. Kündigungsschutzklagen),
- Streitigkeiten über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses (sog. Entfristungsklagen),
- Streitigkeiten über Lohnzahlungen, Urlaubsansprüche, Sonderzahlungen usw.
- Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber z.B. wegen Mitbestimmungsrechten.
Neben der ZPO gilt hier vor allem vorrangig das ArbGG für die Regelungen des Verfahrensablaufs.
Vor den Arbeitsgerichten kann man sich selbst vertreten, ebenso ist eine Vertretung durch eine Gewerkschaft oder einen Rechtsanwalt möglich. Darüber hinaus kann man sich nun auch durch volljährige Verwandte vertreten lassen. Dies regelt der neue § 11 ArbGG. Man kann auch Prozesskostenhilfe beantragen. Insoweit ist § 11 a ArbGG zu beachten.
Vor den Landesarbeitsgerichten kann man sich nicht selbst vertreten. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht kann man sich nicht selbst vertreten.
Vor den Arbeitsgerichten als Gerichte erster Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit tragen die Parteien ihre Kosten selbst (siehe § 12 a ArbGG). Analog ist diese Regelung auch auf die außergerichtlichen Kosten anzuwenden. Erst ab der 2. Instanz muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei tragen.