Aufrechnung

vgl. § 387 ff. BGB

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Aufrechnung muss dem anderen Teil gegenüber erklärt werden (§ 388 BGB). Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstehen (§ 389 BGB).

Kostenrechtliche Auswirkung

Jede Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen führt zur Streitwerterhöhung. Jede Gegenforderung ist aber begrenzt auf den Betrag der Klageforderung.

Rechtsprechung

Verrechnung Fremdgeld/Honorar

"Beabsichtigt ein Rechtsanwalt, gegen den Anspruch seines Mandanten auf Herausgabe in Empfang genommener Gelder mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen, versäumt jedoch die Erklärung der Aufrechnung, kann er sich wegen Untreue strafbar machen"

Quelle: JurBüro 12/2007, S. 647 KG, Urteil v. 23.03.2007 - 1 Ss 186/05 (94/05)