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Ausschließlicher Gerichtsstand
Ausschließliche Gerichtsstände sind im Gesetz als solche bezeichnet. Sie können nicht abweichend vereinbart werden, auch ist bei ihnen ein wahlweiser Gerichtsstand nicht möglich. - Beispiele:
- der dingliche Gerichtsstand, § 24 ZPO (bei Grundstücken)
- in Mietsachen, § 29a ZPO (Ort der Mietsache)
- für Mahnverfahren, § 689 II ZPO (Gerichtsbezirk des Antragstellers)
- für Ehesachen, § 606 ZPO (das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten)