Ausschließlicher Gerichtsstand

Ausschließliche Gerichtsstände sind im Gesetz als solche bezeichnet. Sie können nicht abweichend vereinbart werden, auch ist bei ihnen ein wahlweiser Gerichtsstand nicht möglich. - Beispiele:

  • der dingliche Gerichtsstand, § 24 ZPO (bei Grundstücken)
  • in Mietsachen, § 29a ZPO (Ort der Mietsache)
  • für Mahnverfahren, § 689 II ZPO (Gerichtsbezirk des Antragstellers)
  • für Ehesachen, § 606 ZPO (das Familiengericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hatten)