Beibringungsgrundsatz

Der Beibringungsgrundsatz (auch Verhandlungsgrunsatz genannt) bezeichnet eine Prozessmaxime im Zivilprozess.

Hiernach obliegt es den Parteien, alle relavanten Sachverhalte und Tatsachen vorzutragen und Beweis anzubieten, damit das Gericht auf der Grundlage dieser Tatsachen und Beweise eine Entscheidung fällen kann.

Den Gegensatz hierzu bildet der Amtsermittlungsgrundsatz.