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Beratungshilfe
Voraussetzungen und Umfang der Beratungshilfe sind im
geregelt.
Jeder,
- der die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann
- dem andere Möglichkeiten für eine Hilfe nicht zur Verfügung stehen
und darüber hinaus
- die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig erscheint (§ 1 I BerHG)
kann Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten.
Der Antrag ist an das Amtsgericht des Antragstellers zu richten und kann auch nachträglich gestellt werden, wobei die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewährung der Beratungshilfe vorgelegen haben müssen.