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Beschlussverfahren
In arbeitsgerichtlichen Verfahren unterscheidet man in Beschlussverfahren und Urteilsverfahren.
In Beschlussverfahren entscheidet das Arbeitsgericht über Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien sowie zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat.
Im Gegensatz zum Urteilsverfahren wird gilt hier der Amtsermittlungsgrundsatz, das Gericht ist aber auf die Anträge der Parteien beschränkt und diese sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Da das Verfahren am Ende durch Beschluss entschieden wird, kann man hier keine Berufung einlegen, sondern Beschwerde. Diese leitet das Verfahren an das Landesarbeitsgericht. Hat eine Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung kann mit Zustimmung der Beteiligten die Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen werden.
Im Beschlussverfahren werden keine Gerichtskosten (§ 2 Abs. 2 GKG). Außergerichtliche Kosten sind bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen.