Betragsrahmengebühr

Diese Gebühren richten sich nicht nach dem Wert der Sache. Im Vergütungsverzeichnis wird ein Mindest- und ein Höchstbetrag festgelegt. So beträgt z. B. der Betragsrahmen in Strafsachen nach VV 4100 RVG 30,- bis 300,- €. Innerhalb dieses Rahmens hat der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen, unter Berücksichtigung des § 14 I RVG, festzulegen. Sind die Umstände durchschnittlich, wird der Rechtsanwalt die so genannte Mittelgebühr ansetzen:

Die Mittelgebühr der Grundgebühr in Strafsachen wird wie folgt berechnet:

30,- € + 300,- € = 330,- € : 2 = 165,- €