Beweis

Es gibt die nachfolgend benannten Beweismittel:

Beweis durch Augenschein

Entgegen dem Wortlaut "Augenschein" ist jede unmittelbare Wahrnehmung der Beschaffenheit von Personen, Sachen oder elektronischen Dokumenten mittels der Sinnesorgane des Richters gemeint, d. h.

  • Sehen
  • Hören
  • Schmecken
  • Riechen
  • Fühlen

Zeugenbeweis

Der Zeugenbeweis kommt in der Praxis am häufigsten vor.

Die Partei selbst kann aber nicht als Zeuge vernommen werden.

Zeugen sind verpflichtet

  • vor dem vernehmenden Richter zu erscheinen
  • wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen
  • ggf. die Aussage zu beeidigen

Sachverständigenbeweis

Der Sachverständige unterstützt den Richter aufgrund seiner Sach- und Fachkunde bei der Feststellung von Tatsachen.

Urkundenbeweis

Hiermit sind lediglich durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenäußerungen gemeint.

Beweis durch Parteivernehmung

Die Parteivernehmung ist eher ein unzuverlässiges Beweismittel, daher sind die eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 445, 447 und 448 ZPO zu beachten.

Zusätzlich unterscheidet man in

  • Strengbeweis und
  • Freibeweis.