Bußgeldbescheid

Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung.

Der Bußgeldbescheid enthält

  • die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • die Beweismittel,
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes.

Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.

Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass

  • er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird,
  • bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteilige Entscheidung getroffen werden kann,
  • der Betroffene spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18 OWiG)
    • die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen hat oder
    • im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen der Vollstreckungsbehörde (§ 92 OWiG) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun ist, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  • Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden kann, wenn weder gezahlt noch die Zahlungsunfähigkeit dargetan wird.

Quelle: Wiki