Die Erklärungspflicht des Drittschuldners (§ 840 ZPO)

In der Praxis gibt es häufig große Ungewissheit über die Forderungen eines Schuldners gegen Drittschuldner. Der pfändungsbereite Gläubiger vermutet nur den Sachverhalt.

Um dem Gläubiger Klarheit zu verschaffen, ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Gläubiger auf dessen Verlangen folgende drei Fragen nach § 840 ZPO zu beantworten:

  1. Ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
  2. ob und welche Ansprüche Personen an die Forderung machen;
  3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.

Verneint der Drittschuldner bereits Frage 1), so sind die Fragen 2) und 3) nicht mehr von Bedeutung.

Bejaht der Drittschuldner Frage 1), interessiert den Gläubiger weiter, ob Personen Ansprüche gegen die Forderung stellen (Frage 2)).

Mit Frage 3) wird der Drittschuldner aufgefordert, zu erklären, ob die gepfändete Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden ist. Wird oder wurde diese Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet, gehen diese Gläubiger mit ihren Forderungen nach dem in der ZV geltenden Grundsatz der Priorität (= Rangfolge) vor:

Beispiel:
Rangstelle

Merke:

Die Beantwortung der Fragen muss innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner erfolgen.

In der Praxis erfolgt dies nicht selten in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers auf der Zustellungsurkunde (samt Antworten), diese geht dann an den pfändenden Gläubiger zurück.

Aber:

Der Gläubiger kann Nachfrist samt Androhung einer Schadenersatzklage setzen, wenn die Erklärung des Drittschuldners nicht rechzeitig, offenbar unrichtig oder unvollständig ist (§ 840 II 2 ZPO).

Wenn der Drittschuldner gegen seine Erklärungspflicht verstößt, kann der Gläubiger nicht auf Auskunft klagen. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger lediglich für den aus der Verletzung seiner Erklärungspflicht entstehenden Schaden (§ 842 ZPO), der dann klageweise geltend gemacht werden kann.

Der Schaden kann namentlich in den Kosten bestehen, die durch einen unnötigen, verlorenen Prozess gegen den Drittschuldner entstanden sind (§ 840 II 2 ZPO).

Drittschuldnerklage!