Drittschuldnerklage

Arbeitsgericht Gutleutstraße 130 60327 Frankfurt

Drittschuldnerklage

In Sachen Jürgen Schiller, Goethestr. 5, 60318 Frankfurt am Main

                                                                                     Kläger

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Müller, Gerichtsstr. 7, 60313 Frankfurt/Main

gegen

Firma Wege & Strecken GmbH, vertr. d. d. GF Lars Wege, Lindenallee 7, 60333 Frankfurt/Main

                                                                                     Beklagte

erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und beantrage die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger 440,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gelten den Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. für die Dauer der Beschäftigung der Streitverkündeten bei der Beklagten mtl. 220,40 €, beginnend ab dem 01.04.2008 bis zur völligen Abdeckung des Betrages von 2.797,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 2.340,00 € seit dem 15.03. 2008 zu zahlen.

Gleichzeitig wird gem. § 841 ZPO der Schuldnerin,

                           Britta Betz, Stresemannallee 7, 60123 Frankfurt/Main

der Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten.

Der Sachverhalt und die Lage des Rechtsstreits ergibt sich aus der vorliegenden Klageschrift. Es wird insoweit beantragt,

                   der Streitverkündeten ein Exemplar der Klageschrift samt Anlagen zuzustellen.

Begründung:

Aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 31.10.2007 steht dem Kläger gegen - über der Streitverkündeten ein Betrag in Höhe von 2.340,00 € nebst Zinsen und Kosten zu.

Beweis: Vollstreckungsbescheid vom 31.10.2007, anliegend in Fotokopie, Anlage K 1

Aufgrund der sich hieraus ergebenden Gesamtforderung in Höhe von 2.797,82 €,

Beweis: Forderungsaufstellung vom 15.03.2008, anliegend in Fotokopie, Anlage K 2,

hat der Kläger die Forderung der Streitverkündeten gegenüber der Beklagten aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Beweis: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Amtsgericht Frankfurt/M. vom 08.01.2008, AZ 8 M 123/08, anliegend in Fotokopie, Anlage K 3

Die Streitverkündete ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitseinkommens gegenüber der Beklagten ist vom Kläger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt/M. vom 08.01.2008 gepfändet worden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 18.01.2008 zugestellt.

Beweis: 1. wie vor

        2. Zustellungsurkunde vom 18.01.2008, anliegend in Fotokopie, Anlage K 4

Seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs beschlusses steht der Anspruch der Streitverkündeten auf Auszahlung des pfändbaren Lohnanspruchs in Höhe des vorstehend genannten Gesamtbetrages dem Kläger zu.

Die Beklagte wurde mit Zustellung aufgefordert, die Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO ab zu geben.

Beweis: Zustellungsurkunde vom 18.01.2008, anliegend in Fotokopie, Anlage K 4

Die Beklagte hat bis dato weder die geschuldete Erklärung abgegeben noch Zahlung geleistet. Mit Schreiben vom 15.02.2008 wurde die Beklagte nochmals zur Abgabe der Drittschuldnererklärung unter Fristsetzung bis zum 29.02.2008 aufgefordert.

Beweis: Anwaltliche Aufforderung vom 15.02.2008, anliegend in Fotokopie, Anlage K 5

Auch hierauf erfolgte keine Reaktion seitens der Beklagten, sodass Klage geboten ist.

Das Arbeitseinkommen der Streitverkündeten beträgt entsprechend ihren eigenen Angaben monatlich 1.305,00 € netto.

Beweis: Vermögensverzeichnis vom 08.10.2007, anliegend in Fotokopie, Anlage K 6

Die Streitverkündete ist gegenüber keiner Person zum Unterhalt verpflichtet, sodass mtl. mindestens ein Betrag in Höhe von 220,40 € pfändbar ist. Diesen Betrag hat die Beklagte seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlus ses für jeden Lohnfälligkeitstermin einzubehalten und an den Kläger abzuführen und zwar so lange, bis die Forderung gegenüber der Streit verkündeten in voller Höhe abgedeckt ist. Seit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist der Lohn min. zweimal fällig gewesen,sodass sich die Klageforderung wie folgt errechnet:

Pfändbarer Lohnanspruch für Februar 2008: 220,40 € Pfändbarer Lohnanspruch für März 2008: 220,40 € Summe (= Klageforderung zu 1) 440,80 €

Die Beklagte hat bisher jegliche Zahlung verweigert, sodass zu vermuten ist, dass er auch künftig fällig werdende pfändbare Beträge nicht an den Kläger auszahlt. Die Klage auf zukünftige Leistungen ist daher gerechtfertigt.

Aus alledem ergibt sich, dass die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen ist.

Peter Müller Rechtsanwalt