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Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Die Eidesstattliche Versicherung (früher: Offenbarungseid) ist sozusagen ein Hilfsmittel zur Zwangsvollstreckung. Ihre Abnahme stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar und die Pflicht zur Abgabe wird durch
- § 807 ZPO
- § 836 III 2 ZPO
- § 883 II ZPO
begründet. Das Verfahren selbst ist in den §§ 899-915 ZPO geregelt.
Für die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragserteilung seinen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hat.
Voraussetzungen sind:
- Antrag des Gläubigers
- Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
Mit dem Antrag auf Bestimmung eines Termines beginnt das Verfahren und der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin nach Datum, Uhrzeit und Ort. Der Schuldner erhält eine Ladung zu dem Termin, die Ladungsfrist beträgt 3 Tage (§ 217 ZPO). Möglich ist aber auch (bei der e. V. nach § 807 I ZPO) eine "Sofortabnahme", diese erfordert einen Antrag zur Sachpfändung i. V. m. dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
§ 807 ZPO (Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen)
Ein Verzeichnis über sein Vermögen muss der Schuldner (in Person, § 478 ZPO) gem. § 807 ZPO vorlegen, wenn
- die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat
- der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangt hat
- der Schuldner die Durchsuchung nach § 758 ZPO verweigert oder
- der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung -mind. 2 Wochen vorher- angekündigt hatte (Ausnahme: Genügende Entschuldigung des Schuldners)
Das Vermögensverzeichnis umfasst das gesamte Aktivvermögen des Schuldners (alle geldwerten Sachen und Rechte), die Angaben sind in einem solchen Umfange zu machen, dass der Gläubiger sämtliche Informationen besitzt, die ihm eine Pfändung ermöglichen (z. B. zustellungsfähige Anschrift des Drittschuldners). Der Schuldner muss aber i. d. R. Sachen nicht angeben, die offensichtlich unpfändbar sind, § 811 ZPO.
Der Schuldner muss seine Angaben an Eides Statt versichern.
§ 836 III 2 ZPO (Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen / Überweisungsbeschluss vorhanden)
Der Schuldner muss nach § 836 III ZPO dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft erteilen, tut er dies nicht, so ist -auf Antrag des Gläubigers- er zu verpflichten, die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides Statt zu versichern.
Voraussetzung ist eine wirksame Überweisung (§ 835 ZPO) und die Verweigerung der Auskunft seitens des Schuldners.
§ 883 II ZPO (Herausgabevollstreckung: Bewegl. Sachen)
Wenn die herauszugebende Sache nicht durch den Gerichtsvollzieher vorgefunden wird, muss der Schuldner gem. § 883 II ZPO an Eides Statt versichern, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht wisse, wo sie sich befindet.