Einfache Schreiben nach RVG abrechnen

Beschränkt sich das Mandat auf ein einfaches Schreiben, also zum Beispiel einfache Mahnungen, Kündigungen oder andere, wenig anspruchsvolle Schreiben, die weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten, entsteht eine Geschäftsgebühr nur in Höhe von 0,3 nach Nr. 2402 VV RVG.

Entscheidend für die Gebühr ist der Auftrag.

Auch diese Gebühr ist zur Hälfte, also mit 0,15 auf nachfolgende Gebühren anzurechnen.