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Einigungsgebühr
Diese Gebühr entsteht dem Rechtsanwalt, wenn er - grob gesagt - an einer Einigung (vgl. hierzu § 779 BGB) der Parteien mitwirkt. Ein schriftlicher Abschluss ist nicht notwendig.
Die näheren Bestimmungen zum Entstehen der Einigungsgebühr finden sich in Nr. 1000 VV RVG.
Man unterscheidet bei der Einigungsgebühr in drei verschiedene Gebührensätze:
- 1,0 Gebühr: entsteht, wenn über den Gegenstand der Einigung ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (Nr. 1003 VV RVG). Hierzu zählt auch das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung.
- 1,3 Gebühr: entsteht, wenn über den Gegenstand der Einigung ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist (Nr. 1004 VV RVG).
- 1,5 Gebühr: entsteht, wenn über den Gegenstand der Einigung kein gerichtliches Verfahren anhängig ist (Nr. 1000 VV RVG).
Der Gegenstandswert bestimmt sich dabei nach dem Wert, über den zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit herrschte, und nicht nach dem Betrag, auf den man sich schließlich geeinigt hat. Das wird oft falsch gemacht, deshalb hier unbedingt aufpassen!
In einer Ehesache kann keine Einigungsgebühr anfallen. Sofern sich die Parteien über familienrechtliche Ansprüche (z.B: Unterhalt) einigen, entsteht die Einigungsgebühr. Einigen sich die Parteien in der Form, dass die Ehepartner die Ehe wieder aufnehmen bzw. fortsetzen, kann dem Rechtsanwalt, sofern er an dieser "Einigung" mitgewirkt hat, eine Aussöhnungsgebühr entstehen.