Empfangsbekenntnis

Das Empfangsbekenntnis dient dem Nachweis der Zustellung, vgl. § 174 Abs. 4 ZPO.

Es ist mit Datum und Unterschrift des Adressaten zu versehen und an das Gericht zurückzusenden.

Wichtig:

Nicht das Datum des Posteinganges ist auf dem EB (= Empfangsbekenntnis) zu vermerken, sondern das Datum des Tages, an dem der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin (der Adressat) tatsächlich Kenntnis von dem zugestellten Schriftstück erhält bzw. er/sie das Schriftstück (Urteil etc) empfangsbereit entgegengenommen hat. D. h. der Rechtsanwalt muss das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen haben, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Dies bekundet er durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses!

Vgl. Rechtsprechung des BGH.