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Erinnerung
§ 766 ZPO
Anwendungsbereich:
Vollstreckungsparteien und Dritte stellen die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollstreckungsorgane zur richterlichen Prüfung.
Gegenstand der Nachprüfung:
Formelle Einwendungen (Verfahrensfehler)
Voraussetzungen:
- Antrag (des Gläubiger, des Schuldner oder eines Dritten)
- Rechtsschutzinteresse
Zuständigkeit bei Untätigkeit des Gerichtsvollziehers oder ähnlichem: Das Vollstreckungsgericht (der GVZ hat aber ein Abhilferecht!)
Zuständigkeit bei Entscheidung des Rechtspflegers: Vollstreckungsgericht (der Rechtspfleger hat aber ein Abhilferecht!)
Vollstreckungsgericht: Amtsgericht, in dessen Bezirk das ZV-Verfahren stattfindet oder stattfinden soll (§ 764 ZPO)
Hilft der Gerichtsvollzieher bzw. der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichts (§ 764 II ZPO) im Beschlusswege.
Einstweilige Schutzmaßnahmen: § 732 II ZPO
Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ZPO) Muster sofortige Beschwerde
Muster Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung