Fremdgeld

Als Fremdgeld bezeichnet man Geldbeträge, die der Rechtsanwalt einnimmt, die aber nicht für ihn bestimmt sind, sondern zur Weiterleitung an Dritte bzw. den Mandanten.

Für die Abwicklung des Fremdgeld-Zahlungsverkehrs kann der Rechtsanwalt die so genannte Hebegebühr berechnen.

Zu beachten ist, dass nicht alle nicht für den Rechtsanwalt bestimmten Beträge Fremdgeld darstellen. Werden dem Rechtsanwalt bspw. vom Mandanten Gerichtskosten überwiesen, die an das Gericht weiterzuleiten sind, stellt dies kein Fremdgeld dar, sondern so genannte "Auslagen".

Herausgabe von Fremdgeld

Die Pflicht seitens des Rechtsanwaltes zur Herausgabe des Fremdgeldes ergibt sich aus § 667 BGB (Herausgabepflicht, Geschäftsbesorgung). Sie hat unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) im Sinne des § 121 BGB zu erfolgen. Wenn der Rechtsanwalt das Fremdgeld nicht unverzüglich (gleich aus welchem Grunde) an die Mandantschaft weiterleiten kann, muss er dieses auf ein Sonderkonto, ein so genanntes Rechtsanwalts-Anderkonto transferieren, denn das Fremdgeld ist von dem eigenen Vermögen zu trennen, § 43a Abs. 5 BRAO, § 4 BORA.