Fristenkontrolle

Die Fristenkontrolle gehört zu den wichtigsten Aufgaben einer Rechtsanwaltskanzlei.

Sie fällt in den Aufgabenbereich des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin, dies bedeutet aber nicht, dass nur er/sie die Fristen notieren/ihre Erledigung kontrollieren darf. Es heißt vielmehr, dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin die Kanzlei so zu organisieren hat, dass Fristen nicht (schuldhaft) versäumt werden. Die Organisation umfasst die Sicherstellung der Fristnotierung und Friststreichung durch entsprechende Anweisungen.

Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin die Berechnung von "üblichen" Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner/ihrer Kanzlei häufig vorkommen, dem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Fachpersonal überlassen, ebenso darf das geeignete (= ausgebildete, erfahrene und stichprobenweise kontrollierte) Fachpersonal die Fristen notieren.

Auszubildende dürfen Fristen nicht selbständig berechnen und notieren, wenn nicht eine sofortige Kontrolle stattfindet. D. h. während der Ausbildung ist die Fristenberechnung/-notierung durch den Auszubildenden nur unter Aufsicht vorzunehmen.

Zu den Fundstellen:

http://lexetius.com/2000,2335 http://www.renowiki.de/Main/Fristenkontrolle http://www.rechtsberaterhaftung.de/index.php?Site=urteile&ID=127 (vom 09.09.2008, 11:11 Uhr)

In dem BGH-Beschluss -- IX ZB 302/04 -- wird auf Seite 3 auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wie folgt entschieden:

[...]

Zudem lässt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zur Wiedereinset-zung ein Anwaltsverschulden nicht hinreichend verlässlich ausschließen. Un-aufklärbarkeit der Ursachen eines Büroversehens und der Verantwortlichkeit des Anwalts hierfür geht zu Lasten der Partei, die fehlendes Anwaltsverschul-den geltend macht (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982 - II ZB 9/82, VersR 1982, 1167; Urt. v. 21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401). Aus der vorgelegten Versicherung des Prozessbevollmächtigten sowie den üb-rigen vorgelegten Erklärungen ergibt sich nicht, ob die Auszubildende, die mit der Besorgung der ausgehenden fristgebundenen Post betraut wurde, hinrei-chend verlässlich war. Zu ihrem Werdegang wurde nichts gesagt, insbesondere über die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Kanzlei und ihre bisherige Arbeitsweise schweigen sich die Erklärungen aus. Die Übertragung von Aufgaben der hier in Rede stehenden Art an Lehrlinge ist zwar möglich, aber nur dann, wenn deren Zuverlässigkeit feststeht (BGH, Beschl. v. 10. März 1987 - VI ZB 14/86, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 4; Beschl. v. 13. Juli 1993 - VI ZB 8/93, NJW-RR 1994, 510).

[...]

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand