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Friststreichung
Erledigte Fristen sind als „erledigt“ zu kennzeichnen, auf keinen Fall ist der ursprünglich eingetragene Fristablauf zu löschen, denn am Tage des Fristablaufs muss er aus dem Kalender als „erledigt“ hervorgehen und damit nochmals überprüfbar sein. Die allabendliche Erledigungskontrolle ist zwingend.