Zwangsversteigerung: Geringstes Gebot

Fallbeispiel:

Gläubiger Robbi Rübenknecht betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Landwirt Sepp Acker. Wegen einer vollstreckbaren Kaufpreisforderung in Höhe von 40.000,00 € wird das Grundstück des Sepp Acker zwangsversteigert.

Im Grundbuch sind auf dem Grundstück folgende Rechte eingetragen:

Abteilung III:

Nr. 1 Hypothek zugunsten der Maria Redlich 30.000,00 €
Nr. 2 Grundschuld zugunsten des Ede Fix 20.000,00 €

Der Landwirt Acker ist mit 5.000,00 € Arbeitslohn an Hofmitarbeiter im Zahlungsrückstand. Ferner schuldet er der Gemeinde 6.000,00 € Anliegerbeiträge. Für die Abwicklung des Verfahrens werden die Kosten mit 2.500,00 € unterstellt.

Das geringste Gebot ist wie folgt zu ermitteln :

Nr.AnspruchBetragVorschrift
1.Verfahrenskosten2.500,00109 I ZVG
2.Arbeitslohn5.000,00101 Nr. 2 ZVG
3.Gemeinde6.000,00101 Nr. 3 ZVG
4.Hypothek30.000,00101 Nr. 4 ZVG
 Grundschuld20.000,00101 Nr. 4 ZVG
 geringstes Gebot:63.500,00 

Merke:

Alle diese Rechte, einschließlich der Verfahrenskosten, gehen dem Gläubiger Robbi Rübenknecht vor; sie dürfen nicht beeinträchtigt werden. Robbi rangiert mit seiner Kaufpreisforderung also auf Rang 5.

Abwandlung:

Würde im obigen Beispiel der Grundschuldgläubiger Ede Fix die Zwangsversteigerung betreiben, müsste das geringste Gebot wie folgt berechnet werden:

Nr.AnspruchBetragVorschrift
1.Verfahrenskosten2.500,00109 I ZVG
2.Arbeitslohn5.000,00101 Nr. 2 ZVG
3.Gemeinde6.000,00101 Nr. 3 ZVG
4.Hypothek30.000,00101 Nr. 4 ZVG
 geringstes Gebot:43.500,00 

Die Forderung des die Zwangsversteigerung betreibenden Ede fällt nicht in das geringste Gebot. Würde die Gemeinde die Zwangsversteigerung betreiben, betrüge das geringste Gebot 7.500,00 € (2.500,00 € Verfahrenskosten + 5.000,00 € Lohn).

Die Gläubiger werden also nach der Rangfolge befriedigt. Deshalb bestimmt derjenige Gläubiger, der den ersten Rang unter den Gläubigern hat, die Voraussetzungen.