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Zwangsversteigerung: Geringstes Gebot
Fallbeispiel:
Gläubiger Robbi Rübenknecht betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Landwirt Sepp Acker. Wegen einer vollstreckbaren Kaufpreisforderung in Höhe von 40.000,00 € wird das Grundstück des Sepp Acker zwangsversteigert.
Im Grundbuch sind auf dem Grundstück folgende Rechte eingetragen:
Abteilung III:
- Nr. 1 Hypothek zugunsten der Maria Redlich 30.000,00 €Nr. 2 Grundschuld zugunsten des Ede Fix 20.000,00 €
Der Landwirt Acker ist mit 5.000,00 € Arbeitslohn an Hofmitarbeiter im Zahlungsrückstand. Ferner schuldet er der Gemeinde 6.000,00 € Anliegerbeiträge. Für die Abwicklung des Verfahrens werden die Kosten mit 2.500,00 € unterstellt.
Das geringste Gebot ist wie folgt zu ermitteln :
| Nr. | Anspruch | Betrag | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| 1. | Verfahrenskosten | 2.500,00 | 109 I ZVG |
| 2. | Arbeitslohn | 5.000,00 | 101 Nr. 2 ZVG |
| 3. | Gemeinde | 6.000,00 | 101 Nr. 3 ZVG |
| 4. | Hypothek | 30.000,00 | 101 Nr. 4 ZVG |
| Grundschuld | 20.000,00 | 101 Nr. 4 ZVG | |
| geringstes Gebot: | 63.500,00 |
Merke:
- Alle diese Rechte, einschließlich der Verfahrenskosten, gehen dem Gläubiger Robbi Rübenknecht vor; sie dürfen nicht beeinträchtigt werden. Robbi rangiert mit seiner Kaufpreisforderung also auf Rang 5.
Abwandlung:
Würde im obigen Beispiel der Grundschuldgläubiger Ede Fix die Zwangsversteigerung betreiben, müsste das geringste Gebot wie folgt berechnet werden:
| Nr. | Anspruch | Betrag | Vorschrift |
|---|---|---|---|
| 1. | Verfahrenskosten | 2.500,00 | 109 I ZVG |
| 2. | Arbeitslohn | 5.000,00 | 101 Nr. 2 ZVG |
| 3. | Gemeinde | 6.000,00 | 101 Nr. 3 ZVG |
| 4. | Hypothek | 30.000,00 | 101 Nr. 4 ZVG |
| geringstes Gebot: | 43.500,00 |
Die Forderung des die Zwangsversteigerung betreibenden Ede fällt nicht in das geringste Gebot. Würde die Gemeinde die Zwangsversteigerung betreiben, betrüge das geringste Gebot 7.500,00 € (2.500,00 € Verfahrenskosten + 5.000,00 € Lohn).
Die Gläubiger werden also nach der Rangfolge befriedigt. Deshalb bestimmt derjenige Gläubiger, der den ersten Rang unter den Gläubigern hat, die Voraussetzungen.