Geschäftsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben, z.B. Verträge abzuschließen.

Man unterscheidet in:

Geschäftsunfähigkeit: Kinder bis zum vollendenten 7. Lebensjahr und erwachsene Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, der die freie Willensbestimmung ausschließt und seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Geschäfte von Geschäftsunfähigen sind grundsätzlich nichtig. (§ 104 BGB)

beschänkte Geschäftsfähigkeit: Kinder zwischen 7 und 18 Jahren. Geschäfte von Geschäftsunfähigen sind schwebend unwirksam, bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter. Sie sind dann von Anfang an wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter vorab seine Genehmigung erteilt hat oder wenn der Kauf komplett mit Taschengeld (kein Ratenkauf möglich) gezahlt wurde. Sind auch dann gültig, wenn der Minderjähige lediglich einen rechtlichen Vorteil daraus zieht (Schenkung). (§ 106 BGB)

volle Geschäftsfähigkeit: Personen ab dem 18. Lebensjahr. Von ihnen abgeschlossene Geschäfte sind von Anfang an wirksam.