Gewahrsamsarten

Gewahrsam bedeutet, etwas zu besitzen, also die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache zu haben.

Es gibt folgende Arten des Gewahrsams:

  1. Schuldnereigentum
    Ob eine Sache zum Schuldnervermögen gehört, muss der Gerichtsvollzieher anhand äußerer, sofort feststellbarer Merkmale entscheiden können. Es genügt die Feststellung des Schuldnergewahrsams an einer Sache (§ 808 ZPO). Für den Gerichtsvollzieher gehört alles zum Schuldnergewahrsam, was sich in der tatsächlichen Gewalt des Schuldners befindet.
  2. Gläubigergewahrsam
    Dies sind Sachen des Schuldners, die sich in Gewahrsam des Gläubigers befinden.
  3. Drittgewahrsam
    Sachen des Schuldners, die sich in Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, dürfen nur dann gepfändet werden, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Der Dritte muss deshalb gefragt werden, weil gegen ihn kein Vollstreckungstitel vorliegt.
Ausnahme bei Eheleuten (§ 782 ZPO) :
Ein verheirateter Schuldner gilt als alleiniger Gewahrsamsinhaber der in der Ehewohnung befindlichen Sachen.