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Die Güteverhandlung, § 278 II ZPO
Zivilprozess
Der mündlichen Verhandlung muss grundsätzlich eine Güteverhandlung vorausgehen. Sie ist nicht Teil der mündlichen Verhandlung! Sie dient dem Zwecke, ggf. eine einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien zu finden, sodass die mündliche Verhandlung (die streitige Verhandlung) überflüssig wird.
Wenn aber bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat und dort eine Einigung nicht gefunden wurde, unterbleibt die Güteverhandlung. Sie unterbleibt ferner, wenn eine Güteverhandlung als von vornherein aussichtslos erscheint.
Nach dem Scheitern der Güteverhandlung schließt sich unmittelbar die mündliche Verhandlung an. Ggf. bestimmt das Gericht umgehend einen Termin zur mündlichen Verhandlung.
Arbeitsgerichtsverfahren
Im Arbeitsgerichtsverfahren findet immer zunächst eine Güteverhandlung statt, bevor gegebenenfalls ein Kammertermin bestimmt wird, falls eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann (§ 54 ArbGG).