Hausanwalt

Als Hausanwalt wird ein Rechtsanwalt bezeichnet, der ständig für eine bestimmte Partei tätig ist, also von ihr mit (nahezu) allen Angelegenheiten beauftragt wird.

Er hat seinen Sitz im Regelfall am Sitz der entsprechenden Partei.

Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt es mitunter zu Einwänden der unterlegenen Partei, die die Kosten zu tragen hat, wonach ein Hausanwalt nicht notwendig war. Denn durch die Einschaltung eines Hausanwaltes fallen, wenn das Gerichtsverfahren vor einem weiter entfernten Gericht war, natürlich noch Reisekosten an.

Eine Begründung für die Notwendigkeit eines Hausanwaltes könnte etwa folgende sein :

Die geltend gemachten Reisekosten sind entstanden und erstattungsfähig. Der Klägerin/Der Beklagten war es nicht zumutbar, einen ihr unbekannten ortsansässigen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen. Die Beauftragung des Unterzeichners, der schwerpunktmäßig im ____recht tätig ist, war daher geboten, sodass die insoweit entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind.

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht beim Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind der Höhe nach nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminvertreters entstanden wären (BGH, Beschluss vom 13.09.2005, Geschäftsnummer X ZB 30/04).

Reisekosten, die einer Partei durch eine Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Notwendigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (BGH NJW 2003, 1898).

Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungsmaßnahme ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten, da der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn nahezu in jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind oder nicht. Bei Anlegung dieser typisierenden Betrachtungsweise im vorliegenden Fall ergibt sich, dass das gesetzlich anerkannte Interesse des Mandanten dahin geht, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten werden zu können (BGH NJW 2003, 898, 901).

Die entstandenen Reisekosten sind gem. § 91 ZPO von dem Beklagten/der Klägerin zu erstatten, da die Klägerin/die Beklagte die Beauftragung des Unterzeichners als sachdienlich und wirtschaftlich vernünftig ansehen konnte und ihr Interesse, den Unterzeichner als Bevollmächtigten ihres Vertrauens zu beauftragen, rechtlich geschützt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Unterzeichner über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen im ___recht verfügt und er bereits außergerichtlich für die Klägerin in dieser Angelegenheit tätig war.

Eine weitere Vorlage könnte diese sein :

Die Klägerin verfügt über eine Rechtsabteilung. Diese ist aber nur mit den alltäglichen Rechtsfragen der Klägerin befasst, d.h. mit reiserechtlichen und arbeitsrechtlichen Konfliktsituationen. Für Angelegenheiten wie den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsabteilung der Klägerin nicht ausgerichtet. Dementsprechend sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch zu einem Informationsgespräch zur Klägerin gereist.

Auf diese Fragen kommt es jedoch nicht an. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des BGH muss die unterlegene Partei die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozesspartei andererseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozessbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH vom 11.03.2004, VII ZB 27/03, Seite 6, NJW RR 2004, 858). Der BGH hat zuletzt bestätigt, dass eine Partei unter Kostenaspekten nicht darauf beschränkt ist, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, sondern ohne kostenrechtliche Nachteile auch einen Rechtsanwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftsort oder in dessen Nähe mandatieren kann (BGH vom 22.02.2007, VII ZB 93/06, Seite 5, Rn. 11). ....