Hebegebühr, Nr. 1009 VV RVG

Werden an den Rechtsanwalt Zahlungen geleistet, die zur Auszahlung an Dritte bestimmt sind, kann er nach Nr. 1009 VV RVG eine Hebegebühr beanspruchen.

Diese Gebühr entschädigt also den Aufwand des Rechtsanwaltes für die Weiterleitung von Geldern, die nicht für ihn bestimmt sind.

Die Hebegebühr entsteht nicht, wenn lediglich Kosten an ein Gericht / eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Mandanten abgeführt oder auf seine Vergütung verrechnet werden (Nr. 1009 Abs. V VV RVG).

Die Hebegebühr beträgt:

  • bis einschließlich 2.500,00 € 1,0 %
  • vom Mehrbetrag bis einschließlich 10.000,00 € 0,5 %
  • vom Mehrbetrag über 10.000,00 € 0,25 %

Voraussetzung für die Entstehung der Hebegebühr ist, dass der Rechtsanwalt beauftragt war, Zahlungen in Empfang zu nehmen.

Erstattungsfähigkeit

Die Hebegebühr ist in der Regel nicht erstattungsfähig. Sie kann also nicht vom Gegner, sondern nur vom Auftraggeber des Rechtsanwalts verlangt werden.

Ausnahme: Unter Umständen kann es zu einer Erstattungsfähigkeit der Hebegebühr kommen, dies ist dann der Fall, wenn die Hebegebühr/en als notwendige Kosten anzusehen sind.

Ein Beispiel aus der Zwangsvollstreckung wäre: Der Gläubigervertreter kann die Erstattungsfähigkeit damit begründen, dass (z. B. bei einer ratierlichen Zahlung der Forderung) der Schuldner nur sehr unregelmäßig Zahlungen geleistet hat, oder auch damit, dass zwei verschiedene Pfändungen vorliegen (z. B. Bankguthaben, Pfändung des Arbeitseinkommens), es ist sodann dem Gläubiger nicht zuzumuten, sämtliche Zahlungseingänge im Auge zu behalten und die Zinsberechnung -anhand der richtigen Zahlungsdaten- vorzunehmen, folglich ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts durchaus als erforderlich anzusehen und die Hebegebühr(en) für die Weiterleitung des Fremdgeldes sind durch den Schuldner zu erstatten.