Kostenfestsetzungsverfahren in Zivilverfahren - Theorie und Praxis

Anmerkung: Dieser Artikel ist noch um die vereinfachte Kostenfestsetzung gem. § 105 ZPO zu ergänzen.

  1. Vorwort
  2. Grundsätzliches
    1. Wozu dient die Kostenfestsetzung ?
    2. Arten der Kostenfestsetzung
    3. Gesetzliche Grundlagen
    4. Weitere Begriffserläuterungen
  3. Praktisches Vorgehen zur Beantragung
    1. Wann ist Kostenfestsetzung zu beantragen ?
    2. Wo ist die Kostenfestsetzung zu beantragen ?
    3. Kostenfestsetzung / Kostenausgleichung
    4. Die Gerichtskostenausgleichung
    5. Kostenfestsetzung für mehrere Mandanten
    6. Kostenfestsetzung bei mehreren Gegnern
    7. Versicherung als Mandant
    8. Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten
    9. Was passiert nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages ?
  4. Erhalt eines Kostenfestsetzungsantrages
  5. Erhalt eines Kostenfestsetzungsbeschlusses
    1. Kostenerstattungsanspruch der eigenen Partei
    2. Kostenerstattungsverpflichtung an die Gegenseite
  6. Schlusswort

1. Vorwort

Das System und die praktische Handhabung der Kostenfestsetzung bzw. Kostenausgleichung in zivilgerichtlichen Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit sorgt immer wieder für Unsicherheiten und birgt Punkte in sich, an denen Fehler gemacht werden können.

Um dieses System der Kostenfestsetzung denjenigen, die zum ersten Mal damit in Berührung kommen, nahe zu bringen, wird hier das Vorgehen in den am häufigsten vorkommenden Fällen beschrieben :

  • Der Mandant hat Kosten, die von der Gegenseite zu erstatten sind,
  • Der Mandant hat der Gegenseite Kosten zu erstatten,
  • Die Kosten werden zwischen den Parteien aufgeteilt (gequotelt),
  • Der Mandant zahlt die eigenen RA-Kosten nicht, die gegen ihn zum Zwecke der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden sollen.

In all diesen Fällen sprechen wir also vom Kostenfestsetzungsverfahren bzw. vom Kostenausgleichungsverfahren. Die Begriffe werden gelegentlich vermischt benutzt.

2. Grundsätzliches

Wozu dient die Kostenfestsetzung ?

Wie der Begriff schon erkennen lässt, werden im Kostenfestsetzungsverfahren die einer oder allen Parteien durch ein Gerichtsverfahren entstandenen Kosten durch das Gericht festgesetzt. Dies geschieht durch einen Antrag, den man bei dem Gericht der ersten Instanz stellt, also dort, wo das Gerichtsverfahren begonnen hat. Der Antrag dient dazu, eine genaue Berechnung der von der unterlegenen Gegenseite (die verloren hat) zu erstattenden Anwaltskosten, Gerichtskosten und sonstigen Verfahrenskosten (bspw. Zeugen- oder Sachverständigenkosten) und auch einen Vollstreckungstitel gegen die Gegenseite (falls diese nicht freiwillig zahlt) zu erhalten.

Das Kostenfestsetzungsverfahren dient also der Beitreibung der Kosten des Mandanten zwecks Rückerstattung an diesen.

Als Reaktion auf den Kostenfestsetzungsantrag / Kostenausgleichungsantrag wird im Ergebnis ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichtes ergehen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein eigenständiger Vollstreckungstitel.

Arten der Kostenfestsetzung

Es gibt vier im Zivilverfahren gängige Arten der Kostenfestsetzung:

  • Kostenfestsetzungsantrag, §§ 103, 104 ZPO
  • Kostenausgleichungsantrag, § 106 ZPO
  • Gerichtskostenausgleichung, § 106 ZPO
  • die Festsetzung gegen den eigenen Mandanten, § 11 RVG

Diese Arten und die jeweilige praktische Vorgehensweise werden nachfolgend ab Ziff. III.3. erläutert.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Kostenfestsetzung finden sich in § 91 ZPO bzw. den §§ 103 folgende der ZPO.

Weitere Begriffserläuterungen

Im Laufe des Kostenfestsetzungsverfahrens werden vor allem zwei Begriffe immer wieder benutzt, die gerne zu Verwirrungen führen – außergerichtliche und gerichtliche Kosten.

Als außergerichtliche Kosten bezeichnet man alle Kosten außer denen, die bei Gericht angefallen sind, also den Gerichtskosten. Dies sind also in der Regel die Rechtsanwaltsgebühren.

Die gerichtlichen Kosten sind dann das genaue Gegenteil, nämlich die Gerichtskosten.

Praktisches Vorgehen zur Beantragung

Wann ist Kostenfestsetzung zu beantragen ?

In der Regel ist ein Kostenfestsetzungs- bzw. -ausgleichungsantrag nach Abschluss einer gerichtlichen Instanz bspw. durch Urteil oder Vergleich zu stellen. In einem solchen Urteil oder Vergleich ist dann regelmäßig auch ein "Kostenausspruch" enthalten wie etwa:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, ...
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Oder auch :

  1. Der Beklagte wird verurteilt, ... zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.

Wo ist die Kostenfestsetzung zu beantragen ?

Die Kostenfestsetzung und auch Kostenausgleichung ist gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO immer bei dem Gericht der ersten Instanz zu beantragen, egal für welche Instanz die Kosten festgesetzt / ausgeglichen werden sollen.

Wenn also bspw. das Verfahren vor dem Landgericht begonnen wurde und in die Berufung ging und es soll nun die Kostenfestsetzung für die Berufungsinstanz durchgeführt werden, ist sie trotzdem beim Landgericht (= Gericht der ersten Instanz) zu beantragen.

Kostenfestsetzung / Kostenausgleichung

In diesem Fall ist ein Antrag an das Gericht zu stellen, in dem die Berechnung der eigenen, angefallenen Rechtsanwaltsgebühren enthalten ist. Außerdem ist die Verzinsung zu beantragen und eine Angabe zu machen, ob die vertretene Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.

Danach, ob nun Kostenfestsetzung / Kostenausgleichung oder nur Gerichtskostenausgleichung vorzunehmen ist, bestimmt sich die Antragsform.

Muster eines Antrages auf Kostenfestsetzung gem. §§ 103, 104 ZPO:

An das Landgericht Trier

Datum

In Sachen

Heinz Mustermann
RA. Klagefroh

./.

Helga Soll-Saldo
RA. Ungestüm

- 1 O 123/07 –

wird beantragt,

die Kosten gegen den Beklagten gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen:
Gegenstandswert: 7.500,00 € 
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 1,3535,60 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2494,40 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen1.030,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme netto1.050,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG199,50 €
Gesamtbetrag1.249,50 €

Der Kläger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 ZPO-RG, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO i.d.F. des ZPO-RG).

Es wird weiter beantragt, eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehene Beschlussausfertigung zu erteilen.

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin

Soll ein Antrag auf Kostenausgleichung gemäß § 106 ZPO gestellt werden, ist der Antrag wie folgt zu formulieren :

die Kosten wie folgt gemäß § 106 ZPO auszugleichen:

Im Übrigen ist der Gerichtskosten-Ausgleichungsantrag genau so zu formulieren und zu stellen wie der Kostenfestsetzungsantrag. Er hat also auch alle angefallenen Rechtsanwaltskosten zu beinhalten.

Der Antrag ist dann zu stellen, wenn die Kosten „gequotelt“ wurden, also wenn z. B. der Kostenausspruch des Gerichtes lautet:

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 25 %, die Beklagte zu 75 %.

Die Verfahrenskosten werden also zu bestimmten Teilen zwischen den Prozessparteien aufgeteilt.

Im Kostenausgleichungsverfahren stellen alle vom Kostenausspruch betroffenen Parteien einen Kostenausgleichungsantrag, der allen anderen zugeleitet wird zur Stellungnahme. Danach entscheidet der Rechtspfleger über die Anträge und nimmt die Kostenausgleichungsberechnung vor

PRAXISTIPP:
Die Gerichtskosten, Zeugengelder, Sachverständigenkosten pp. werden durch das Gericht bei Verwendung vorstehender Antragsmuster berücksichtigt, auch wenn sie nicht angegeben wurden. Die Angabe ist also nicht nötig.

Die Gerichtskostenausgleichung

Bei der Gerichtskostenausgleichung trägt jede Prozesspartei ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Lediglich die angefallenen Gerichtskosten werden gem. § 106 ZPO zwischen den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Der Kostenausspruch des Gerichtes lautet :

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Gerichtskostenausgleichung wird am häufigsten nach Vergleichen durchgeführt.

WICHTIG:
Den Antrag auf Gerichtskostenausgleichung stellt nur die Partei, die auch tatsächlich Gerichtskosten eingezahlt hat, im Regelfall also die Klägerseite.

Muster eines Gerichtskostenausgleichungsantrages:

An das Landgericht Trier

Datum

In Sachen

Heinz Mustermann
RA. Klagefroh

./.

Helga Soll-Saldo
RA. Ungestüm

- 1 O 123/07 –

wird beantragt,

die Gerichtskosten gem. § 106 ff ZPO auszugleichen.

Wir bitten um Erteilung einer vollstreckbaren Beschlussausfertigung unter Verzinsung des Anspruchs in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Antragstellung. Wir bitten gleichfalls um Übermittlung einer Gerichtskostenabrechnung.

Sofern sich Kostenerstattungsansprüche zugunsten der von uns vertretenen Partei nicht ergeben, kann der vorstehende Antrag als erledigt angesehen werden.

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin

Einer Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung bedarf es hier nicht, da auf Gerichtskosten keine Mehrwertsteuer erhoben wird.

Kostenfestsetzung für mehrere Mandanten

Wie schon in der Einleitung zu Ziff. III.3. erwähnt, ist stets eine Angabe zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung zu machen.

Der einfachste Fall bei Vertretung mehrerer Mandanten ist der, dass sie allesamt entweder vorsteuerabzugsberechtigt sind, oder aber nicht. Es ist dann wie üblich anzugeben, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Ein Beispiel:

Die Kläger sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Anders – und komplexer – liegt der Fall bei mehreren Mandanten, die nicht allesamt der Vorsteuerabzugsberechtigung unterliegen.

Wird bspw. eine (vorsteuerabzugsberechtigte) Firma vertreten und weiterhin eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Privatperson, sind entsprechende Angaben zu machen und auch die Berechnung entsprechend darauf auszurichten :

Die Klägerin zu 1) ist vorsteuerabzugsberechtigt, der Kläger zu 2) ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Berechnungsbeispiel :

Gegenstandswert: 7.500,00 €  
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG1,3 535,60 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG1,2 494,40 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.030,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.050,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG, 50 % hiervon (Kläger zu 2) 99,75 €
Gesamtbetrag 1.149,75 €

Die Klägerin zu 1) ist vorsteuerabzugsberechtigt, der Kläger zu 2) ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Es wird daher gebeten, die hälftige Umsatzsteuer zu Gunsten des Klägers zu 2) festzusetzen.

Kostenfestsetzung bei mehreren Gegnern

Im Gegensatz zur Kostenfestsetzung für mehrere Mandanten gestaltet sich die Kostenfestsetzung bei mehreren Gegnern recht einfach, sofern ein einheitlicher Kostenausspruch vorliegt wie etwa :

Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.

In diesem Falle ist der Wortlaut des Antrags lediglich leicht abzuändern :

Schriftsatzmuster

wird beantragt,
die Kosten gegen die Beklagten gemäß §§ 103 ff. ZPO gesamtschuldnerisch festzusetzen:

Alles andere bleibt wie gehabt.

Versicherung als Mandant

Ist auf Mandantenseite eine Versicherung und im äußersten Falle noch eine vorsteuerabzugsberechtigte, weitere Mandantin, tritt immer wieder die Frage auf, wie hier hinsichtlich der Mehrwertsteuer vorzugehen ist.

Der häufigste Fall wird der sein, dass die Versicherung des Mandanten aus Anlaß eines Verkehrsunfalls zusammen mit der Fahrzeughalterin und ggf. dem Fahrer, falls nicht gleich Halter, klageweise in Anspruch genommen wird, also Beklagte ist.

Hier tritt nicht selten folgende Konstellation auf :

  • Die Versicherung ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Die Halterin, die ABC GmbH, ist vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Der Fahrer ist (als Privatperson) nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Wird nun das Verfahren gewonnen, erwerben Ihre drei Mandanten einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerseite – doch wie ist nun hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung, also der Festsetzung der Mehrwertsteuer gegen die Gegenseite, vorzugehen ?

Hierfür gibt es eine sehr simple Lösung, nämlich folgende Ausführungen im Anschluss an die Kostenrechnung :

Die Beklagten zu 1) und zu 3) sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Beklagte zu 2) ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Es wird gebeten, Festsetzung zugunsten der Beklagten zu 1) gemäß § 101 VVG (vormals: § 150 VVG) vorzunehmen, da diese im Innenverhältnis für die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zuständig ist und ihr daher auch ein Erstattungsanspruch zusteht.

Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten

Das Gesetz stellt in gerichtlichen Verfahren eine effektive Möglichkeit zur Verfügung, um schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel gegen den eigenen, zahlungsunwilligen Mandanten zu erwirken. Es handelt sich hier um den Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG, der ebenfalls beim Gericht erster Instanz zu stellen ist.

Voraussetzung für die Antragstellung ist die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung gemäß § 10 RVG.

Zusammen mit dem Antrag sind Zustellungsauslagen in Höhe von 3,50 € (ab 01.01.2008) einzuzahlen. Dies kann per Gerichtskostenfreistempler geschehen. Werden diese Zustellungsauslagen nicht direkt mit eingezahlt, erfolgt zunächst eine Anforderung durch das Gericht.

Die Form des Antrages unterscheidet sich nur wenig von der des Antrages auf Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner gemäß §§ 103, 104 ZPO, der unter Ziff. III.3. abgedruckt ist.

Einer Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung bedarf es nicht, da der Auftraggeber dem Rechtsanwalt in jedem Falle die Umsatzsteuer schuldet. Sie wird daher, sofern angegeben, auch festgesetzt.

WICHTIG:
Bei dem Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 11 RVG sind die Gerichtskosten ebenfalls festsetzbar, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 11 Rn. 114. Wurden Gerichtskosten für den Mandanten verauslagt, sind diese in der Berechnung aufzuführen. Es wird nur das festgesetzt, was auch beantragt wurde. Eine außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 (2400) VV RVG ist nicht festsetzbar und muss ggf. eingeklagt werden.

Muster eines Kostenfestsetzungsantrages gemäß § 11 RVG:

An das
Landgericht Trier

Datum

In Sachen

Heinz Mustermann
RA. Klagefroh

./.

Helga Soll-Saldo
RA. Ungestüm

- 1 O 123/07 –

wird beantragt,
\

die Kosten gegen den Auftraggeber gemäß § 11 RVG festzusetzen:

||Gegenstandswert: 7.500,00 € || ||
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG1,3535,60 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV RVG1,2494,40 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 1.030,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 1.050,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 199,50 €
Gesamtbetrag 1.249,50 €

Der Auftraggeber hat eine ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 10 RVG erhalten.

Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzusetzenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 ZPO-RG, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO i.d.F. des ZPO-RG).

Es wird weiter beantragt, eine vollstreckbare, mit Zustellungsvermerk versehene Beschlussausfertigung zu erteilen.

Zustellkosten von € 7,00 (ab 01.01.2008) sind per Gerichtskostenfreistempler gezahlt. (1 x € 3,50 für die Zustellung des Antrags an den Mandanten und 1 x € 3,50 für die Zustellung des KFB)

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin

Der Mandant wird diesen Antrag durch das Gericht zur Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist übersandt erhalten. Erfolgen keine außerhalb des Gebührenrechts liegenden Einwände, wird das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss (genauer: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) erlassen.

Außergebührenrechtliche Einwendungen sind alle Einwände und Einreden, die nicht zu den gebührenrechtlichen gehören, sondern die auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant gestützt sind, vgl. hierzu Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., § 11 Rn. 133 ff.

Was passiert nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrages ?

In der Regel wird das Gericht den Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite zur Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist (etwa zwei Wochen) zusenden und dann entscheiden, sofern keine Einwände erhoben werden.

Ein Recht des Verfahrensgegners, den Kostenfestsetzungsantrag vor Entscheidung durch das Gericht zur Stellungnahme zu erhalten, gibt es jedoch nicht. Es handelt sich, wenn das Gericht den Antrag vor Entscheidung der Gegenseite übersendet, lediglich um einen allgemeinen Ausdruck rechtlichen Gehörs.

Entscheidet das Gericht, ohne der Gegenseite rechtliches Gehör zu gewähren, ist der Antrag zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Gegenseite zuzustellen. Diese Variante wird aus Gründen der Zeitersparnis häufig dann angewandt und ist auch durch obergerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wenn so genannte zweifelsfreie Kosten zur Festsetzung angemeldet worden sind, z.B. nach Erlass eines Versäumnisurteils, Anerkenntnisurteils oder eines Urteils nach § 495a ZPO. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Erhalt eines Kostenfestsetzungsantrages

Nach Eingang eines Kostenfestsetzungsantrages der Gegenseite sind zwei Dinge zu prüfen :

Ist die Gegenseite antragsberechtigt ?
Es ist zu prüfen, ob im zugrunde liegenden Titel ein Kostenausspruch enthalten ist, aufgrund dessen die Gegenseite eigene Kosten anmelden kann.
Ist die Berechnung sachlich richtig ?
Geprüft werden muss, ob die von der Gegenseite im Antrag angesetzten Gebühren nach Streitwert und Gebührentatbestand zutreffend aufgeführt wurden.

Trifft dies nicht zu, muss (üblicherweise innerhalb einer vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist) ein Schriftsatz mit den Einwendungen bei Gericht eingereicht werden.

Erhalt eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

Geht ein Kostenfestsetzungsbeschluss ein, ist zu prüfen, ob es sich um Kosten handelt, die die eigene Partei vom Gegner verlangen kann oder aber ob die eigene Partei Kosten an die Gegenseite zu zahlen hat. Danach richtet sich das weitere Vorgehen.

Auf jeden Fall ist der Kostenfestsetzungsbeschluss auf seine Richtigkeit zu prüfen, damit ggf. fristgerecht Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Kostenerstattungsanspruch der eigenen Partei

Hat die eigene Mandantschaft Kosten von der Gegenseite zu erhalten, ist es üblich, diese schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern und für den Fall der nicht erfolgenden Zahlung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anzudrohen.

Ein solches Aufforderungsschreiben kann wie folgt aussehen :

Sehr geehrte Kollegen,

in vorbezeichneter Angelegenheit liegt nunmehr der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Trier vom 24.06.2007 vor.

Zur Vermeidung der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fordern wir zur Zahlung nachstehender Beträge hier eingehend bis zum

11.07.2007

auf :

Festgesetzte Kosten1.380,25 €
Zinsen hierauf vom 07.06.2007 bis 11.07.20079,90 €
Gesamtbetrag1.390,15 €

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin

Zu beachten ist, dass eine Zwangsvollstreckung frühestens nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Zustelldatum an die Gegenseite möglich und zulässig ist. Daher darf auch die der Gegenseite zu setzende Frist keinen früheren Termin darstellen.

Kostenerstattungsverpflichtung an die Gegenseite

Hat die eigene Mandantschaft der Gegenseite Kosten zu erstatten, ist der Kostenfestsetzungsbeschluss sofort der Mandantschaft weiterzuleiten. Es ist zweckmäßig, der Mandantschaft eine Berechnung der Zinsen bis zum 14. Tag nach Zustellung zu erteilen und auch die Bankverbindung der Gegenseite noch einmal genau bekannt zu geben.

Unbedingt notwendig ist es, die Mandantschaft auf die Möglichkeit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gegenseite hinzuweisen, sofern die Zahlung nicht binnen 14 Tagen ab dem Datum der Zustellung in der Kanzlei bei der Gegenseite eingegangen ist.

Ein Musteranschreiben an die Mandantschaft kann wie folgt aussehen :

Sehr geehrter Herr Mustermann,

in der vorgenannten Angelegenheit überreichen wir anliegend eine Fotokopie des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichtes Trier vom 20.06.2007.

Die von Ihnen an die Gegenseite zu erstattenden Kosten wurden auf 425,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2007 festgesetzt und sind bis zum 06.07.2007 (eingehend) nach dort zu zahlen. Der Zinsbetrag bis zu diesem Tag beläuft sich auf 2,78 €.

Bitte nehmen Sie die Zahlung kurzfristig vor, am einfachsten an die gegnerischen Rechtsanwälte :

RAe. Mustermann & Koll.
Musterbank Trier
BLZ: 12345678
Kto.-Nr.: 87654321

zum Betreff „Mustermann / Streit, Az. 123/07“. Nach Ablauf der oben genannten Frist kann die Gegenseite die Zwangsvollstreckung gegen Sie einleiten.

Bitte informieren Sie uns nach erfolgter Zahlung kurz, gerne auch telefonisch oder durch handschriftlichen Vermerk auf diesem Schreiben per Rückfax. Wir können dann das Original des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Gegenseite herausverlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt / Rechtsanwältin

Schlusswort

Sie sehen – das Kostenfestsetzungs-/ausgleichungsverfahren ist keine Hexerei, sondern logisch aufgebaut und mit ein wenig Übung ganz einfach durchzuführen.

Sollten dennoch Fragen sein, freue ich mich, Sie in unserem gut besuchten Online-Fachforum für angestelltes Personal von Rechtsanwälten und Notaren, das Sie im Internet unter FoReNo.de finden, begrüßen zu dürfen.

Andreas Freichel
Geprüfter Bürovorsteher - Trier
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