Leistungsklage

MUSTER Leistungsklage

Klage

des Kaufmanns Herrn Peter Hannemann, Am Markt 7, 12345 Musterstadt

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Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Mustermann, Steinstr. 7 a, 12345 Musterstadt

g e g e n

Herrn Horst Brauer, Gartenstraße 27, 12346 Musterort,

                                                           - Beklagter -

w e g e n Kaufpreisforderung,

Streitwert: 12.100,00 EURO.

Im Namen und in Vollmacht des Klägers erhebe ich unter Einzahlung der Gerichtskosten in Höhe von 591,00 EURO Klage und werde beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.100,00 EURO zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen,

der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,

das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer inländischen Bank erbracht werden kann, für vorläufig vollstreckbar zu erklären,

für den Fall, dass der Beklagte entgegen der Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, beantrage ich, ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 2 ZPO zu erlassen.

Begründung:

Der Kläger verlangt vom Beklagten den Kaufpreis für die bestellte und gelieferte Einbauküche „Musterhaft“, einschließlich Elektroherd, Mikrowelle, Geschirr¬spüler und Umlufthaube in Höhe von 12.100 EUR.

Die Parteien schlossen am ... einen Vertrag über den Kauf und die Lieferung der Ware ab. Der Kläger hatte die Einbauküche im Wert von 12.100,00 EURO an den Beklagten zu liefern, ordnungsgemäß einzubauen und die genannten elektrischen Geräte anzuschließen.

Beweis: Kaufvertrag

Die Einbauküche wurde ordnungsgemäß an den Beklagten geliefert und aufgestellt. Die technischen Geräte sind angeschlossen und auf die Funktionstüchtigkeit überprüft worden. Herr Brauer bestätigte die korrekte Ausführung der Arbeiten mit seiner Unterschrift unter das Lieferprotokoll. Am ... erhielt Herr Brauer die Rechnung. Als Zahlungsfrist waren 30 Tage ab Rechnungsdatum angegeben.

Der Beklagte zahlte nicht.

Der Kläger mahnte den Beklagten am ... schriftlich erfolglos zur Zahlung der fälligen Forderung. Der Be¬klagte befindet sich somit seit dem Zugang der Mahnung am ... gemäß § 284 Abs. 1 BGB in Verzug, woraus sich der Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB ergibt. Auf das Aufforderungsschreiben vom ... erfolgte keine Reaktion.

Beweis:

beigefügte Rechnungskopie vom ... Mahnschreiben vom ... Aufforderungsschreiben vom ...

Der Beklagte hat bis heute nicht gezahlt; damit ist Klage geboten.

Dr. Hans Mustermann Rechtsanwalt

Anlagen

Kaufvertrag Rechnungskopie Mahnung Aufforderungsschreiben