Mahnbescheid

Das Mahnverfahren ist in den §§ 688 ff. ZPO geregelt und stellt eine kostengünstige Alternative zum Klageverfahren dar.

Es müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein und darüber hinaus muss der Anspruch zum Gegenstand die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro haben. Im Vergleich zum Klageverfahren findet eine Schlüssigkeitsprüfung im Mahnverfahren nicht statt.

Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides an das zuständige Amtsgericht (Mahngericht), bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (ohne Rücksicht auf den Streitwert).

Der Inhalt/die Form des Mahnbescheidsantrages ist in § 690 ZPO bestimmt. Dies sind:

  • Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten
  • Bezeichnung des Gerichts
  • Bezeichnung des Anspruches unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung
  • Erklärung, dass der Anspruch nicht von von einer Gegenleistung abhängt oder die Gegenleistung bereits erbracht ist
  • Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

Der Mahnbescheid wird -wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind- durch den Rechtspfleger erlassen und dem Antragsgegner gem. § 166 II ZPO von Amts wegen zugestellt. Der Antragsteller erhält sodann durch das Gericht eine Nachricht über die Zustellung.

Der Antragsgegner hat nach der Zustellung die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen (§ 694 ZPO), für den Widerspruch ist eine Frist von 2 Wochen bestimmt (§ 692 I Nr. 3 ZPO), beim Arbeitsgericht beträgt hingegen die Frist 1 Woche. Jedoch ist es dem Antragsgegner möglich, den Widerspruch zu erheben, bis der Vollstreckungsbescheid in der Sache verfügt worden ist. In einem solchen Falle wird der Widerspruch als Einspruch behandelt.

Legt der Antragsgegner innerhalb der Widerspruchsfrist den Widerspruch nicht ein, kann der Antragsteller den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen (§ 699 ZPO).

Nicht möglich ist im Übrigen die öffentliche Zustellung des Mahnbescheides.