Mediation - Rechtsanwaltsgebühren nach RVG

Das RVG enthält keine Regelung über die Vergütung, wenn der Rechtsanwalt als Mediator tätig war. Nach § 34 RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Da sich der Umfang der Tätigkeit in der Regel nicht hinreichend sicher einschätzen lässt, ist es zweckmäßig, ein Zeithonorar zu vereinbaren. Dies muss schriftlich unter Berücksichtigung des § 4 I RVG geschehen.

Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung, kann der Rechtsanwalt die übliche Vergütung beanspruchen. Deren Höhe hat er zu beweisen, was praktisch allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Mediation bedeutet die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die eine außergerichtliche Einigung bewirken soll, da ein Prozess nicht kostengünstig ist. Entscheidend ist bei der Mediation, dass Rechtsanwalt beide Parteien „berät“, sozusagen als Schiedsstelle fungiert.