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Mündliche Einzelanweisung
In der Kanzlei sollten mündliche Einzelanweisungen grundsätzlich vermieden werden, denn sie bergen die Gefahr der Säumnis (vgl. BGH, 04.11.2003, VI ZB 50/03).
Ggf. ist eine Organisationsanweisung zu erstellen, die zum Ziel hat,
- dass jede mündliche Einzelanweisung im Zusammenhang mit dem Notieren von Fristen und Terminen grundsätzlich die sofortige Fertigung eines Vermerks über die Anweisung auslöst, und zwar ohne Ausnahme (der Vermerk sollte direkt in die Akte geheftet werden bzw. auf dem vorhandenen Schriftstück erfolgen).
- Die Erledigung der mündlichen Anweisung muss auf dem vorgenannten Aktenvermerk mit Handzeichen bestätigt werden.
- Der Vermerk über die Einzelanweisung muss mit der Akte/dem Schriftstück dem Rechtsanwalt sofort zur Kontrolle vorgelegt werden, sodann obliegt es ihm, die korrekte Wiedergabe der mündlichen Anweisung sowie die Information betr. die Erledigung zu prüfen und die Richtigkeit des Vermerks mit Handzeichen zu bestätigen.