Artikel
- Bearbeiten
- Versionen
- Druckansicht
Muster Drittwiderspruchsklage
Amtsgericht Robenstraße 2 67655 Kaiserlautern
Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO
der Schuhfabrik Kappe & Steg GmbH, In der Herget 10, 67655 Kaiserslautern, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Anita von Herzog, ebenda
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Ede Fix & Partner,
Lotte-von-Deutsch-Platz 11 // W 33, 67655 Kaiserslautern
gegen
die Schuhfabrik Max Plattfuß KG, Imsbacher Mühle 1, 67655 Kaiserslautern, gesetzlich vertreten durch den Komplementär Max Plattfuß, ebenda
- Beklagte -
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Streitwert: 10.000,00 EUR
Namens der Klägerin, Vollmacht liegt bei, stellen wir den Antrag, für Recht zu erkennen:
1. Die vom Gerichtsvollzieher Otto Hinter-List in Sachen der Beklagten gegen die Schuhgroßhandlung Egon Laufwohl OHG, Am Exe 1, 67655 Kaiserslautern, am 26.11.2007 vorgenommene Zwangsvollstreckung in 200 Paar Damenschuhe, Marke „Fußknick“, ist unzulässig und wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Sollte die Beklagte entgegen der Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig anzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, so beantragen wir,
ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen.
Begründung:
Der von der Beklagten beauftragte Gerichtsvollzieher Otto Hinter-List pfändete laut Pfändungsprotokoll am 26.11.2007 unter DR II 123/07 bei der Schuldnerin Schuhgroßhandlung Egon Laufwohl OHG, Am Exe 1, 67655 Kaiserslautern, 200 Paar Damenschuhe, Marke „Fußknick“, mit einem gewöhnlichen Verkaufswert von 10.000,00 EUR.
Beweis: anliegendes Pfändungsprotokoll vom 26.11.2007
Die Klägerin hat an den gepfändeten Schuhen gem. § 771 Abs. 1 ZPO ein die Veräußerung hinderndes Recht, denn Eigentümerin der Schuhe ist nicht die Schuhgroßhandlung Laufwohl OHG, sondern die Klägerin. Diese hat die Schuhe am 30.04.2007 an die Laufwohl OHG gegen Abzahlung verkauft und sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten.
Beweis: anliegender Kaufvertrag vom 30.04.2007
Die Laufwohl OHG schuldet der Klägerin noch insgesamt 17.500,00 EUR.
Beweis: 1. Kontoauszug der Schuhgroßhandlung Laufwohl OHG 2. eidesstattliche Versicherung des Chefbuchhalters Dr. Norbert Anständig
Die Klägerin widerspricht deshalb der Pfändung.
Die Beklagte ist der Aufforderung der Klägerin vom 28.11.2007, die 200 Paar Damenschuhe, Marke „Fußknick“, bis spätestens 08.12.2007 freizugeben, nicht nachgekommen.
Beweis: anliegendes Schreiben der Klägerin vom 28.11.2007
Deshalb ist Klage geboten.
Herr Gerichtsvollzieher Otto Hinter-List hat Versteigerungstermin auf den 17.12.2007 festgelegt. Aus diesem Grunde beantragen wir ferner
Die Zwangsvollstreckung in die gepfändeten 200 Paar Damenschuhe, Marke „Fußknick“, bis zur Entscheidung über die vorliegende Klage gem. § 771 Abs. 3 Satz 1, i. V. m. § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.
Eine beglaubigte und eine nichtbeglaubigte Abschrift der Klageschrift sind für die Zustellung an die Beklagte beigefügt.
Gerichtskostenvorschuss gem. § 12 Abs. 1 GKG, Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2, Tabelle der Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 GKG ist in Höhe von 588,00 EUR beigefügt.
Dr. Ede Fix & Partner Rechtsanwälte
Anlagen Prozessvollmacht Beglaubigte Abschrift der Klageschrift Nichtbeglaubigte Abschrift der Klageschrift Eidesstattliche Versicherung Pfändungsprotokoll Kontoauszug Kaufvertrag Aufforderungsschreiben