Muster Erinnerung Gegen Die Art Und Weise Der Zwangsvollstreckung

Ergänzung nach Musterbriefkopf[[URL]]

Amtsgericht Vollstreckungsgericht 54292 Trier

Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

der Schuhfabrik Absatz & Sohle OHG, Strackgasse 5, 63075 Offenbach am Main, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Peter zum Dampfbad

                                                                    	- Gläubigerin -

gegen

die Steuerberaterin Frau Heidi Eppen-Brunn, Kuhweg 2, 54293 Trier

                                                                   	- Schuldnerin -

Prozessbevollmächtigte: Frau Rechtsanwältin Nicole Mutter-Schaft,

	Blanke 2, 54293 Trier

lege ich namens und im Auftrag der Schuldnerin

         Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

ein.

Ich beantrage,

die von Frau Gerichtsvollzieherin Kathrin-Janette Wind, Auf der Burgmauer 2, 54295 Trier, am 03.12.2007 bei der Schuldnerin vorgenommene Pfändung des Fernsehgerätes, Marke „Guckemol“ für unzulässig zu erklären.

Begründung:

Die Gläubigerin hat aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Trier vom 29.10.2007, Az. 3 C 987/07, Frau Gerichtsvollzieherin Kathrin-Janette Wind beauftragt, in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin zu vollstrecken.

Die Gerichtsvollzieherin Wind hat laut Pfändungsprotokoll DR II 123/07vom 03.12.2007 folgende Sachen gepfändet:

- Einen gebrauchten Pkw, Mercedes Benz C 220, amtliches Kennzeichen TR-JB 1234, Fahrgestell Nr. XYZ 12ZF00235678, im Schätzwert von 12.000,00 EUR;

- Ein Fernsehgerät, Marke „Guckemol“ im Wert von 400,00 EUR.

Beweis: - anliegendes Pfändungsprotokoll vom 03.12.2007

Die Pfändung des Fernsehgerätes ist unzulässig, weil die Schuldnerin auf andere Weise ihr Informationsbedürfnis nicht befrieden kann. Andere Fernsehgeräte oder ein Rundfunkgerät sind bei der Schuldnerin nicht vorhanden.

Mit Rücksicht darauf, dass Frau Gerichtsvollzieherin Wind Versteigerungstermin auf den 19.12.2007 festgesetzt hat,

beantrage ich,

die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag gem. § 766 Abs. 1 i. V. m. § 732 Abs. 2 ZPO

einstweilen einzustellen.

Nicole Mutter-Schaft Rechtsanwältin

Anlagen Versäumnisurteil Pfändungsprotokoll DR II 123/07