Muster K Ndigungsschutzklage

Klage

der Frau Heidrun Gerlach, Markt 42, 12344 Musterort

                                                                                    - Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Mustermann, Steinstraße 7 a, 12345 Musterstadt

gegen

die Firma Dirkner GmbH & Co. KG, Neumeistergasse 2, 12344 Musterort, diese vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Dirkner GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer/-in Margarete Dirkner, Herbert Dirkner und Matthias Dirkner

                                                                                    - Beklagte -

wegen: Kündigungsschutz.

Im Namen und in Vollmacht der Klägerin bitten wir um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in der wir beantragen werden:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom ... nicht mit dem ... beendet wird/aufgelöst wird/über den ... hinaus fortbesteht.

Begründung:

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem ... als Sachbearbeiterin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Anstellungsvertrag vom ... zugrunde.

Beweis: Fotokopie des vorerwähnten Anstellungsvertrages - Anlage K 1 -

Die Beklagte beschäftigt zwölf Arbeitnehmer.

Mit dem Schreiben vom ... kündigte die Beklagte der Klägerin das Arbeitsverhältnis zum ...

Die Beklagte gibt als Kündigungsgrund "Arbeitsmangel" an.

Der Aufgabenbereich der Klägerin umfasst die komplette Auftragsbearbeitung, die Warendisposition, die Terminplanung, das Aufgeben von Bestellungen und Bearbeiten von Reklamationen sowie die Ausliefe-rungsdisposition. Es mag zwar richtig sein, dass der Umsatz bei der Beklagten rückläufig ist, dennoch hat sich der Arbeitsumfang der Klägerin nicht verringert. Eine Arbeitnehmerin hat ihre Arbeit bei der Beklagten nach dem Erziehungsurlaub nicht wieder in vollem Umfang aufgenommen. Sie arbeitet dort nur noch stun-denweise. Ein Teil dieses Arbeitsbereiches wurde der Klägerin mit übertragen. Deshalb hat sich der Ar-beitsumfang für die Klägerin vergrößert.

Die Kündigung ist damit gemäß § 1 KSchG sozial nicht gerechtfertigt.

Dr. Hans Mustermann Rechtsanwalt

Anlage Fotokopie des Anstellungsvertrages