Muster R Umungsklage

Amtsgericht Solingen Entengang 5 42655 Solingen

Klage

de Eheleute Anna und Bruno Steinbruch, Eigenheimstraße 1, 65193 Wiesbaden

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Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Mustermann,Steinstr. 7 a, 12345 Musterstadt

g e g e n

die Industriekauffrau Eugenia Angemann, Kronprinzstraße 5, 426556 Solingen,

                                                                                - Beklagte -

w e g e n Zahlung rückständigen Mietzins und Räumung,

Streitwert: 12.750,00 EURO.

Namens und in Vollmacht der Kläger erhebe ich Klage und werde beantragen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die im Erdgeschoss gelegene Wohnung in der Kronprinzenstraße 5 in 42655 Solingen, bestehend aus 2 Zimmern, Küche, Bad, Balkon, Toilette und Flur zu räumen und an die Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die rückständige Miete in Höhe von 2.550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.20.. aus 850,00 €, seit dem 04.02.20.. aus 850,00 €, seit dem 04.03.20.. aus 850,00 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Räumungsanspruches ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsanspruches gegen Sicherheitsleistung, die in Form einer banktauglichen Bürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Begründung:

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in der Kronprinzenstraße 5 in 42655 Solingen gem. § 546 BGB. Dieser Anspruch ergibt sich wie folgt:

Die Beklagte mietete von den Klägern ab dem 01.09.20.. die im Antrag zu 1 näher bezeichnete Wohnung. Die monatliche Miete betrug 850,00 €.

Beweis: Mietvertrag vom 01.09.20..

Aus nichtnachvollziehbaren Gründen kam die Beklagte ab Januar 20.. ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach.

Die Beklagte war per 04.01.20..,04.02.20.. mit der Entrichtung der Miete in Höhe von jeweils 850,00 €, also insgesamt in Höhe von 2.550,00 €, in Verzug.

Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit 2 Monatsmieten im Rückstand befand, kündigten die Kläger mit Schreiben vom 18.02.20.. das Mietverhältnis fristlos.

Beweis: Schreiben vom 18.02.20..

Für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung kündige ich namnes und in Vollmacht der Kläger das mit Mietvertrag vom 01.09.20.. begründete Mietverhältnis über den Wohnraum in der Kronprinzenstraße 5, 42655 Solingen, gemäß § 543 BGB.

Des Weiteren forderten die Kläger die Beklagte mit der Kündigung auf, die Wohnung zu räumen und sie sich in seinem Besitz befindlichen Schlüssel an die Klägerin herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Beklagte bisher nicht nach. Deshalb ist Klage geboten.

Die Kläger haben des Weiteren gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von ...

Die Kläger hatte gegenüber der Beklagten für den Zeitraum von Januar 20.. bis März 20.. einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 850,00 €, also insgesamt in Höhe von 2.550,00 €.

Die Nebenforderung ergibt sich aus § 291 BGB.

Sollte das erkennende Gericht in der einen oder anderen Frage eine Ergänzung für erforderlich halten, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.

Dr. Hans Mustermann Rechtsanwalt

Anlagen 1 beglaubigte und 1 nichtbeglaubigte Abschrift Mietvertrag Kündigungsschreiben