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Muster Vollstreckungsabwehrklage
Amtsgericht Musterstadt Musterallee 37 a 12345 Musterstadt
Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO
der Gastwirte Paul und Joseph Roth, Inhaber der Gaststätte „Schlosskrug", Nelkenweg 8, 12345 Musterstadt
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Mustermann, Steinstraße 7 a, 12345 Muster-stadt
gegen
die Getränkegroßhandlung Schmidt & Kies GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz Müller, Bahnhofstraße 16, 12345 Musterstadt
- Beklagte -
wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Streitwert: 29.000,00 €
Namens und in Vollmacht der Kläger, Vollmacht liegt bei, erhebe ich Klage unter Einzahlung der Gerichtskosten gemäß § 12 GKG in Höhe von 1.020,00 EUR Klage und stelle den Antrag, für Recht zu erkennen:
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil des Landgerichts Musterstadt, Az. 5 O 256/2005, vom 05.01.2006 ist für unzulässig zu erklären.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Musterstadt, Az. 5 O 256/2005, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
5. Zugleich beantrage ich vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Musterstadt, Az. 5 O 256/2005, bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache einstweilen eingestellt wird.
6. Sollte die Beklagte entgegen der Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig anzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, so beantrage ich ein Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen.
Begründung:
Die Beklagte betreibt wegen der im Endurteil des Landgerichtes Musterstadt, Az. 5 O 256/2005, vom 25.02.2006 festgestellten Kaufpreisforderung die Zwangsvollstreckung, obwohl kein Grund dafür vorliegt.
Die Kläger haben die gesamte Schuld bereits am 23.03.2006 bezahlt.
Beweis: Pfändungsprotokoll DR Nr. II 283/06 vom 27.03.2006 – Anlage K 1 –
Einzahlungsbeleg der Sparkasse Musterstadt vom 23.03.2006 – Anlage K 2 -
Der von der Beklagten beauftrage Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht Musterstadt, Herr S. Stiel, pfändete laut Pfändungsprotokoll (DR-Nr. II 283/06) am 27.03.2006 bei den Klägern fol-gende Gegenstände.
− eine Gefrieranlage, Marke SOLAR, Schätzwert 13.000,00 EUR − eine Kaffeemaschine, Marke HEAD, Schätzwert 4.500,00 EUR − die komplette Bestuhlung, Schätzwert 12.000,00 EUR
Beweis: Pfändungsprotokoll DR-Nr. II 283/06 vom 27.03.2006 – Anlage K 1 -
Der Obergerichtsvollzieher hat den Versteigerungstermin auf den 19.04.2006 festgelegt.
Die Gerichtskosten in Höhe von 340,00 € sind beigestempelt.
Eine beglaubigte und eine einfache Abschrift liegen diesem Schreiben bei.
Dr. Hans Mustermann Rechtsanwalt
Anlagen