Natürliche Personen

Natürliche Personen sind alle Menschen. Sie sind als Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten. Sie stehen im juristischen Sinn im Gegensatz zu den juristischen Personen.

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person "mit der Vollendung der Geburt" und endet mit dem Tod, bzw. der Toderklärung.

Natürliche Personen sind alle Menschen. Soweit sie Deutsche sind, beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Geburt und endet mit dem Tod. Die Geburt im Rechtssinne beginnt mit den Eröffnungswehen und ist vollendet mit dem vollständigen Austritt der Leibesfrucht aus dem Mutterkörper, auf die Lösung der Nabelschnur kommt es nicht an. Die Beendigung der Rechtsfähigkeit erfolgt nach verbreiteter Meinung mit Eintreten des Hirntodes. Nach dem Tod besteht keine Rechtsfähigkeit, aber ein postmortales Persönlichkeitsrecht.

Bis in das 19. Jh. hinein wurde als Strafe auf den bürgerlichen Tod erkannt, welcher einen vollständigen Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hatte. Vor Inkrafttreten des BGB gab es noch den Klostertod. Gemäß §1199 XI ALR galten Mönche und Nonnen in Sinne des bürgerlichen Rechts mit Ablegung des Gelübdes als verstorben. Nach §1200 XI ALR waren sie demnach unfähig, Eigentum und andere Rechte zu erwerben, zu besitzen oder darüber zu verfügen.