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Parteifähigkeit
Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Partei zu sein.
Die Parteifähigkeit ist gleichzusetzen mit der Rechtsfähigkeit.
Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Kläger oder Beklagter zu sein. Parteifähig sind grundsätzlich alle Personen, die rechtsfähig sind (§ 50 ZPO). Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es aber an der Prozessfähigkeit.
Von der Parteifähigkeit und der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit zu unterscheiden.