Zwangsvollstreckung / Pfändung eines Kfz-Kennzeichens

Die Pfändung eines Kfz-Kennzeichens, wie Anfang 2008 in einer TV-Sendung zu sehen, dürfte in aller Regel Schikane und damit unzulässig sein.

Das Landgericht Stuttgart hat bereits in einem Beschluss vom 18.12.1990, Az. 2 T 1074/90, entschieden:

(DGVZ 1991/S.58)

Die isolierte Pfändung eines Kfz-Kennzeichens ist unzulässig.
... die von der Rechtsordnung zugelassene Zwangsvollstreckung soll über die Verwertung zur (materiellen) Befriedigung des Gläubigers führen. Sie soll aber nicht dazu dienen, dem Gläubiger ein Druckmittel zur Verfügung zu stellen, mit dem er event. erzwingen könnte dass der Schuldner zur Vermeidung der Pfändung bezw. zur Rückgewinnung einer gepfändeten, zur Versteigerung aber nicht geeigneten Sache freiwillige Mittel aus seinem unpfändbaren Vermögen aufwenden muss.

Ähnlich sieht dies das Amtsgericht Burgdorf in seinem Beschluss vom 18.12.2006 zu Az. 18 M 87/06:

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Gerichtsvollzieherin hat zu Recht im Rahmen der betriebenen Zwangsvollstreckung die Wegnahme der Kfz-Kennzeichen abgelehnt.
Das Kennzeichen ist vorliegend eine unpfändbare Sache i.S.d. § 803 Abs. 2 ZPO.
[ ... ]
Die von der Rechtsordnung zugelassene Zwangsvollstreckung [ ... ] soll aber nicht dazu dienen, dem Gläubiger ein Druckmittel zur Verfügung zu stellen, mit dem er möglicherweise erzwingen könnte, dass der Schuldner zur Vermeidung der Pfändung [ ... ] Mittel aus seinem übrigen unpfändbaren Vermögen aufwendet [ ... ].

Weitere Rechtsprechung hierzu, wonach das Kfz-Kennzeichen nicht pfändbar ist:

"Ein Kfz-Kennzeichen kann nicht gepfändet werden, da bei seiner Verwertung kein die Kosten der Vollstreckung übersteigender Erlös zu erwarten ist."
AG Neubrandenburg, Beschl. v. 10.11.2004 – 3 M 2147/04
DGVZ 2005, 14 = juris (KORE 527542005)

sowie:

"Die amtlichen Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs stellen für sich keinen Vermögenswert dar. Deren Pfändung hat gemäß § 803 II ZPO zu unterbleiben, selbst wenn der Gläubiger sie für vermögenswert erachtet und sich zu deren Ersteigerung bereit erklärt."
AG Bad Sobernheim, Beschl. v. 25.08.1998 – 6 M 1370/98
DGVZ 1998, 173 = juris (KORE 738119800)

Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, die Pfändung eines Kfz-Kennzeichens vorzunehmen, ist damit m. E. als reine Schikane einzuordnen. Es handelt sich nicht um eine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die dazu dienen soll, die Forderung des Gläubigers beizutreiben, sondern um eine Maßnahme, um Druck auf den Schuldner auszuüben. Solche nicht notwendigen Maßnahmen verursachen selbstverständlich auch Kosten. Der Gläubiger dürfte bei Erteilung eines solchen Auftrages Probleme haben, die entstehenden Kosten vom Schuldner zu verlangen, da es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 ZPO handeln dürfte.

Autor: Andreas Freichel