Pfändungsbeschluss

(weitergeleitet von Main.Pfueb)

Die Pfändung einer Geldforderung setzt voraus

  1. einen Antrag des Gläubigers an das zuständige Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO)
  2. die genaue Bezeichnung der zu pfändenden Forderung (die Identität muss eindeutig feststellbar sein)
  3. das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers

Der vorgenannte Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Das Vollstreckungsgericht, dort der Rechtspfleger, prüft sodann:

  1. die Ordnungsmäßigkeit des Antrages
  2. die örtliche Zuständigkeit
  3. das Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
  4. die Schlüssigkeit hins. der zu pfändenden Forderung

Der Rechtspfleger prüft jedoch nicht, ob der Anspruch tatsächlich besteht. Die diesbezügliche Behauptung des Gläubigers ist ausreichend.

Die Forderung muss noch nicht fällig sein, auch künftige Forderungen können gepfändet werden. Sofern aber der angebliche Anspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner nicht besteht, ist die Pfändung gegenstandslos.

Der Schuldner selbst wird -vor Erlass des Beschlusses- nicht angehört, § 834 ZPO. Dies folgt daraus, dass der Schuldner daran gehindert werden soll, die Forderung dem Vollstreckungszugriff rechtzeitig zu entziehen.

Jedoch ist es dem Schuldner möglich, Rechtsbehelf gegen den Pfändungsbeschluss einzulegen.

Der Pfändungsbeschluss (= PfÜb) enthält den Ausspruch der Pfändung, sowohl der Gläubiger, der Schuldner als auch der Drittschuldner sind namentlich benannt (ebenso deren Anschriften) und die zu pfändende Forderung ist bezeichnet. Darüber hinaus enthält der Pfändungsbeschluss

  • das Verbot an den Drittschuldner an den Schuldner zu zahlen = ARRESTATORIUM
  • das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten = INHIBITORIUM

vgl. § 829 ZPO.

Ohne das soeben erwähnte ARRESTATORIUM ist die Pfändung unwirksam.

Mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner ist die Verstrickung der Forderung bewirkt und das Pfändungspfandrecht entstanden.

Beispiele von Pfändungsmöglichkeiten
Arbeitseinkommen, Kontoguthaben, Steuererstattungsansprüche etc.

Der Forderungspfändung folgt die Verwertung, sie geschieht durch Überweisung der Forderung an den Gläubiger (siehe Überweisungsbeschluss).

Dem Pfändungsbeschluss kann ein vorlaeufiges Zahlungsverbot vorausgeschickt werden. Mit diesem hat der Gläubiger die Möglichkeit, seine Rechte vor der eigentlichen Pfändung zu sichern. Der Pfändungbeschluss muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Vorpfändung an den Drittschuldner zugestellt werden.


Rechtsbehelfe:

Wird das Pfändungsgesuch abgelehnt, d. h. es ergeht ein ablehnender Beschluss, hat der Gläubiger die Möglichkeit, sofortige Beschwerde bei dem Vollstreckungsgericht einzulegen, § 11 I RPflG i. V. m. § 793 ZPO. Es handelt sich hier um eine Notfrist von 2 Wochen und sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger.

Der Schuldner, aber auch der Drittschuldner, kann gegen den Pfändungsbeschluss Erinnerung einlegen, § 766 ZPO. Sollte ausnahmsweise -vor Erlass des Pfändungsbeschlusses- eine Anhörung des Schuldners stattgefunden haben, so ist durch den Schuldner nicht die Erinnerung einzulegen, sondern die sofortige Beschwerde, § 793 ZPO.


Kosten

  • Gerichtsgebühr: GKG KV 2100
  • Rechtsanwaltsgebühr: RVG VV 3309

Die Erstattung richtet sich nach § 788 ZPO.

PfüB