Pfändungsschutz zum Schutz des Schuldners

Pfändbar sind zunächst alle Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners sind.

Es gibt jedoch folgende Einschränkungen zum Schutz des Schuldners :

  1. Verbot der Überpfändung (§ 803 I ZPO)
    D. h., die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten notwendig.
    Findet der Gerichtsvollzieher aber nur eine Wertsache vor, deren Wert höher ist als das, was die Pfändung erreichen soll, so darf diese zum Schutz des Gläubigers gepfändet werden.
  2. Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 II ZPO)
    Der Gerichtsvollzieher muss die Pfändung einer Sache unterlassen, wenn nach Abzug der Vollstreckungskosten vom vermutlichen Versteigerungserlös kein Überschuss zur Befriedigung des Gläubigers zu erwarten ist.
  3. Gebot der Unpfändbarkeit (keine „Kahlpfändung“)
    Der Schuldner hat ein Recht auf „würdiges“ Leben und darauf, nicht in Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu geraten. Daher sind gewisse Sachen unpfändbar.
  4. Austauschpfändung einiger unpfändbarer Sachen (§ 811 a ZPO)
    Auf Antrag des Gläubigers, zu stellen beim VollstreckungsgerichtRechtspfleger kann eine Pfändung von unpfändbaren Sachen zugelassen werden, wenn der Schuldner vor Wegnahme ein Ersatzstück für die zu pfändende Sache erhält. In den Fällen des § 811 Nr. 1, 5, 6 ZPO ist auch eine vorläufige Austauschpfändung möglich.
  5. Anschlusspfändung (§ 826 ZPO)
    Angenommen, eine Sache wurde im Auftrag eines anderen Gläubigers bereits gepfändet. Die erneute Pfändung der gleichen Sache ist dann als Austauschpfändung zulässig. Aber: Nach dem Prioritätsprinzip ergibt die zeitliche Reihenfolge bei Pfändung die Reihenfolge der Gläubiger bei Befriedigung durch Verteilung des Verwertungserlöses.