Postulationsfähigkeit

Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, in eigener Person rechtswirksam in einem Prozess handeln zu können.

Sie richtet sich grundsätzlich nach der Prozessfähigkeit. Die Postulationsfähigkeit ist allerdings im Zivilprozess vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof eingeschränkt, da vor diesen Gerichten Anwaltszang herrscht und nur Rechtsanwälte dort postulationsfähig sind (dies nennt man Anwaltsprozess, § 78 ZPO). Tritt die Partei vor solchen Gerichten ohne Rechtsanwalt auf, wird sie behandelt, als wäre sie vor Gericht nicht erschienen. Gegen sie kann gegebenenfalls ein Versäumnisurteil ergehen.

Als Postulationsfähigkeit wird im Recht die Fähigkeit bezeichnet, in eigener Person vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vorzunehmen.

In einem sogenannten Parteiprozess gemäß § 79 Zivilprozessordnung (ZPO) besitzt jede prozessfähige Partei die Postulationsfähigkeit, das heißt, sie kann sich selbst vertreten. Dies ist zum Beispiel vor dem Amtsgericht oder vor dem Arbeitsgericht (§ 11 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ArbGG) (§ 11 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der Fall.[1]

Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof oder dem Familiengericht besitzt nur ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfähigkeit. In diesem Fall spricht man von Anwaltsprozessen gemäß (§ 78 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Den Zusammenhang von Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und Postulationsfähigkeit macht folgendes Beispiel deutlich: Ein Dreijähriger ist zwar parteifähig, jedoch nicht prozessfähig. Seine Eltern sind zwar prozessfähig, vor dem Landgericht jedoch nicht postulationsfähig. Postulationsfähig sind dort lediglich Anwälte.