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Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozess als Partei selbst handeln zu können. (§ 51 ZPO)
Prozessfähig sind:
1) alle natürlichen Personen, sofern die Geschäftsfähigkeit vorliegt
2) in allen anderen Fällen handeln die gesetzlichen Vertreter:
- a) bei Minderjährigen die Elternb) bei Volljährigen "unter Betreuung" der Betreuerc) bei juristischen Personen: die gesetzlichen Verteter (z.B. bei der GmbH der/die Geschäftsführer)
Aber:
Im Zivilprozess herrscht vor dem Landgericht, den Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang.