Prozessfähigkeit

Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Zivilprozess als Partei selbst handeln zu können. (§ 51 ZPO)

Prozessfähig sind:

1) alle natürlichen Personen, sofern die Geschäftsfähigkeit vorliegt

2) in allen anderen Fällen handeln die gesetzlichen Vertreter:

a) bei Minderjährigen die Eltern
b) bei Volljährigen "unter Betreuung" der Betreuer
c) bei juristischen Personen: die gesetzlichen Verteter (z.B. bei der GmbH der/die Geschäftsführer)

Aber:

Im Zivilprozess herrscht vor dem Landgericht, den Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof Anwaltszwang.