Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe (PKH) ist geregelt in den §§ 114 ff. ZPO. Sie wird davon abhängig gemacht, dass

  • die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, also nicht mutwillig ist.

Getragen werden aus der Staatskasse aber nur die eigenen Rechtsanwalts- und die Gerichtskosten. Bei Prozessverlust verbleibt also ein Kostenrisiko für die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts(§ 123 ZPO).

Antrag:

Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe bedarf es eines Antrages, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Prozessgerichts und zwar für jede Instanz sowie einer mit dem Verfahren zusammenhängende Zwangsvollstreckung gesondert (im Einzelfall siehe § 48 RVG). Dieser muss gem. § 117 ZPO enthalten:

  • das Streitverhältnis
  • die Beweismittel zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit,
  • eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem gesonderten Formblatt über Vermögen, Einkünfte und Belastungen sowie Belege dafür.

Die Beantragung der Prozesskostenhilfe kann gleichzeitig mit der Klageschrift in einem Schriftsatz beantragt werden. Dann ist die Klage aber erhoben und Prozesskostenhilfe fallen unabhängig vom Erfolgt des PKH-Gesuchs an. Möglich ist auch, die Klage nur unter der Bedingung einzureichen, dass PKH gewährt wird. Aus Zeitgründen kann das Abwarten der Bewilligungsentscheidung nach einem gesonderten Antrag zudem ausscheiden, wenn eine Verjährung des Klageanspruchs droht.

Muster Klage mit PKH-Antrag