Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit ist die im Rechtssinne bezeichnete Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person "mit der Vollendung der Geburt" und endet mit dem Tod, bzw. der Toderklärung.

Bei juristischen Personen beginnt sie mit der Gründung/Eintragung ins Handelsregister und endet mit der Auflösung/Löschung.

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu einem solchen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. In Europa wurde im Laufe des 19. Jh. die Strafe des bürgerlichen Todes abgeschafft. Auch der Klostertod wurde aufgehoben.