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Rechtskraft
Gemäß § 704 ZPO ist die Zwangsvollstreckung zulässig aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind.
Urteile sind rechtskräftig, wenn sie nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden können. Die Rechtskraft tritt ein,
- wenn die Parteien ausdrücklich auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben
- mit der Verkündung eines Urteils, wenn es gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel mehr gibt, z.B. bei Urteilen des Landgerichts als Berufungsinstanz
- mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenn innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist
Die Rechtskraft muss dem Vollstreckungsorgan (z. B. dem Gerichtsvollzieher) nachgewiesen werden. Sie wird gem. § 706 ZPO auf Antrag von dem Urkundsbeamten bescheinigt. Befinden sich die Prozessakten beim Rechtsmittelgericht, erteilt der Urkundsbeamte dieses Gerichts das Rechtskraftzeugnis. Dieses Zeugnis wird häufig mit einem Stempel auf das Urteil gedruckt und hat folgenden Wortlaut:
- Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden amOrt, Datum Dienstsiegel, Unterschrift
Bei allen Urteilen, gegen die ein Rechtsmittel möglich ist, (z.B. Urteil eines Landgerichtes in I. Instanz) hängt die Rechtskraft in der Regel davon ab, dass gegen das Urteil bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. In diesen Fällen ist durch die Bescheinigung (Notfristattest / auch Notfristzeugnis genannt) des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts (Präsidialgeschäftsstelle) nachzuweisen, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Rechtsmittelschrift eingereicht worden ist. (§ 706 II ZPO)