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Materielle Rechtskraft
Materielle Rechtskraft (§ 322 ZPO) bedeutet die inhaltliche Bindungswirkung in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Sicht. Es ist grundsätzlich nicht mehr erlaubt, dasselbe Begehren (denselben Streitgegenstand bzw. prozessualen Anspruch) noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen.
Unterscheide: Formelle Rechtskraft - Materielle Rechtskraft